Nicht selten drohen bei internen Streitigkeiten externe Dienstleister damit, dass sie gar nicht Freelancer sind, sondern Arbeitnehmer mit den üblichen Prüfungskriterien der Weisungsabhängigkeit oder der festen Eingliederung in die betriebliche Organisation. Wenn das betreffende Unternehmen realiter der einzige Auftraggeber ist oder 5/6 des Umsatzes ausmachen, entscheiden die örtlichen Arbeitsgerichte, die ohnehin arbeitnehmerfreudig entscheiden, gegen den Arbeitgeber.

Neben der Frage des Kündigungsschutzes muss dann der „Arbeitgeber“ oftmals Sozialversicherungsbeiträge, bestehend aus den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen, für den freien Mitarbeiter nachzahlen. Wer als Arbeitgeber auf so eine Situation vorbereitet ist, der kann wiederum Zahlungsklage wegen Rückforderung überhöhter Vergütung verlangen, wenn der Mitarbeiter als Arbeitnehmer grundsätzlich einen deutlich geringeren Vergütungsanspruch gehabt hätte. Hier muss der Arbeitgeber aber die Vergütungssystematik nachweisen unter Berücksichtigung tarifrechtlicher Rahmenvorgaben. Wer hier frühzeitig Vorkehrungen getroffen hat, kann wenigstens den Differenzbetrag vom freien Mitarbeiter zurückverlangen. Ebenso besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Abtretung des Rückforderungsanspruches von Umsatzsteuern, die Scheinselbständige in Rechnungstellung in der Regel an deren zuständiges Finanzamt abgeführt haben. Die Rechnungen der Selbständigen enthalten bekanntlich die Ausweisung von Umsatzsteuern. Sollte der Scheinselbständige den Rückforderungsanspruch nicht abtreten, kann er deswegen ebenfalls vom Arbeitgeber verklagt werden.

 

Arbeitgeber sollten sich bei Statusfeststellungsverfahren, oder wenn diese nur drohen, frühzeitig rechtlich beraten lassen. Dann können oftmals negative Folgen erheblich abgemildert werden.