Wird ein Mitarbeiter wegen seines krankhaften Übergewichts (Adipositas) durch den Arbeitgeber gekündigt, muss der Arbeitgeber konkret und detailliert nachweisen, dass der Übergewichtige die ihm aufgetragenen Aufgaben nicht erfüllen kann. Dabei kommt es immer auf die konkrete Tätigkeit an. Demnach kann ein Job, in dem die Arbeitsleistung nicht an körperliche Voraussetzung gebunden ist, nicht ohne Weiteres durch den Arbeitgeber gekündigt werden.
Eine Kündigung bei Übergewichtigen kann grundsätzlich auf einer verhaltensbedingten oder einer personenbedingter Kündigung erfolgen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber hinreichend darlegen, dass der übergewichtige Mitarbeiter nicht so gut arbeite wie er eigentlich könnte.
Bei einer personenbedingten Kündigung wird die Fettleibigkeit als Krankheit betrachtet. Dafür muss eine negative Gesundheitsprognose gestellt werden, welche zu erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen oder wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers führt. Schließlich ist noch eine generelle Interessenabwägung durchzuführen; dabei spielen Faktoren wie Dauer des Arbeitsverhältnisses oder das Alter des Beschäftigten eine Rolle.
Da Adipositas laut EuGH als Behinderung gelten kann, kann diese unter die Antidiskriminierungsrichtlinie fallen. Eine Diskriminierung von übergewichtigen Mitarbeitern verstößt damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Zum Beispiel, wenn das Übergewicht den Arbeitnehmer daran hindert, gleichberechtigt mit den anderen Arbeitnehmern am Berufsleben teilzunehmen, weil er psychisch oder physisch belastet ist. Dies ist aber nur der Fall, wenn dauerhaft keine Teilnahme am Berufsleben möglich ist.
[Quelle: ArbG Düsseldorf, Urteil vom. 17.12.2015, Az. 7 CA 4616/15 | EuGH, Urteil vom 18.12.2014, Az. C-354/13]