Unsere Rechtsauffassung, wonach Gewerbetreibenden einen Entschädigungsanspruch im Sinne von § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz) analog zusteht, findet in Juristenkreisen immer mehr Zustimmung. So zitiert die Legal Tribune online zwischenzeitlich Prof. Niko Härting, der auf dieser Grundlage einen Schadensersatzanspruch für Restaurantbetreiber sieht. Wir denken, dass einen solchen Anspruch alle Gastronomen haben, Restaurantbesitzer, Hoteliers, Diskothekenbetreiber sowie Ladengeschäfte des Einzelhandels, eben alle, die durch hoheitliche Anordnung schließen mussten.
Einen solchen Entschädigungsanspruch würde die unvermeidbaren Schäden abdecken und wäre als Entschädigung eine Entschädigung und damit nicht rückzahlbar.
Da Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich eine Antragsfrist unterliegen könnten, sollten Betroffene vorsorglich zügig handeln. Wir helfen dabei und haben bereits für fast alle relevanten Branchen solche Anträge gestellt. Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Marita Rohde und Rafael Fischer telefonisch unter 07531/5956-10 oder per E-Mail über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.