Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einer Entscheidung vom 24.09.2019 (wir haben bereits darüber berichtet) klargestellt, dass auch Fahrzeuge, die nicht als Neufahrzeuge gekauft wurden, sondern vom Gebrauchtwagenhändler, gegenüber Volkswagen rückabgewickelt werden können.
Der Schaden für den Käufer sei schon bei Vertragsschluss entstanden, selbst wenn später ein Software-Update aufgespielt wurde.
Die Täuschungshandlung durch den VW-Konzern hat sich in der Regel auf den Kauf vom Gebrauchtwagenhändler ausgewirkt, da die ursprüngliche Täuschung fortwirkt, weil die jeweiligen Händler lediglich auf die durch den Hersteller vermittelten Daten zurückgreifen. Letztlich wäre VW nichts anderes übrig geblieben, als in jedem Einzelfall den aktuellen Fahrzeugbesitzer darauf hinzuweisen, dass er einen Betrugsdiesel erworben hat oder gerade verkaufen will. Genau das hat VW in der Regel nicht gemacht.
[OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19]