Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich in dem Verfahren eines Tiguan-Käufers gegen Volkswagen positioniert: der Einbau von Schummelsoftware in diesen Fahrzeuge durch VW ist eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers. Damit steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB gegen den Hersteller zu. Relevant für den Schadenseintritt ist der Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges. Auf ein späteres Update kommt es rechtlich nicht an. Allerdings muss sich der Kläger die Gebrauchsvorteile anrechnen lassen, die er aufgrund der jahrelangen Fahrzeugnutzung hatte. Das schlägt sich Wertverlust durch Gebrauch nieder. Wie hoch der ist, soll ein Gutachter überprüfen. Ausgangspunkt sind die gefahrenen Kilometer.
Ob es hierauf wirklich ankommt, ist noch unklar. Seitlich liegt ein Vorlagebeschluss dem EuGH vor, wobei diesem Betrug der Fahrzeughersteller überhaupt einen Nutzungsabzug vornehmen darf. Wir klagen primär den vollen Kaufpreis ein zuzüglich gesetzlicher Verzinsung seit Kaufpreiszahlung ohne Abzug für gefahrene Kilometer (allenfalls als Hilfsantrag).
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Wir beobachten die Rechtsentwicklung ganz genau. Es gibt auch Gerichte, die bislang die Klage abweisen, beispielsweise das LG und das OLG Braunschweig. Die meisten Obergerichte verurteilen Volkswagen, wie bspw. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Zivilsenate Freiburg). Das Landgericht Konstanz scheint stolz darauf zu sein, eigene Fallgruppen erfunden zu haben.