Unterlagen wie Schriftwechsel und Geschäftsbriefe Finanzberichte, Jahres Abschlusserklärung, Betriebsprüfungsberichte, Lohnkonten, die vor dem 1.1.2013 erstellt wurden, können jetzt vernichtet werden. Jahresabschlüsse, Buchungsbelege, Lieferscheine, Quittungen, Kontoauszüge, Jahresbilanz, elementare, Kassenberichte Kredit-Steuerunterlagen, Prozessakten, die aus der Zeit vor dem 1.1.2009 entstammen, können ebenso vernichtet werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es relevant darauf ankommt, für welches Kalenderjahr der Jahresabschluss oder die Bilanz erstellt wurde.
Die 10-Jahresfrist gilt vom Erstelldatum an.
Außerdem gilt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nur bei bestandskräftigen Steuerbescheiden (sie dürfen auch nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen).
Das Mindestlohngesetz hat dazu geführt, dass Unternehmer seit 2015 die Arbeitszeiten von geringfügig Beschäftigten, kurzfristig Beschäftigten sowie Beschäftigten in bestimmten Branchen aufzeichnen und mindestens zwei Jahre lang aufbewahren müssen.