Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat durch Mehrheitsbeschluss entschieden, dass die Haustierhaltung für Mieter des Hauses und Wohnungseigentümer im sämtlichen Räumen des Hauses untersagt ist. Kurze Zeit später nimmt Familie Vierbein den Rüden Hasso, den Hund der verstorbenen Tante, bei sich auf, woraufhin sich die anderen Mieter beschweren. Hierbei berufen diese sich auf den bereits ergangenen Beschluss und fordern die Familie auf Hasso wegzugeben.
Das Oberlandesgericht Saarbrücken entschied hierzu, dass andere Wohnungseigentümer das Halten von Haustieren nicht pauschal verbieten können. Aufgrund dessen sei ein solcher Beschluss nichtig, wobei sich die Nichtigkeit aus § 134 BGB i.V.m § 13 I WEG ergibt.
Denn nach § 13 I WEG (Wohnungseigentümergesetz) darf jeder Eigentümer mit seiner Wohnung nach Belieben verfahren. Dies ergibt sich auch aus Art. 14 GG, der grundsätzlich das Eigentum schützt.
Im Gegenzug ist der Haustierbesitzer den anderen Wohnungseigentümern verpflichtet seinen Wohnraum so zu nutzen, dass ein geordnetes Zusammenleben möglich ist und niemandem hierdurch ein Nachteil entsteht.
Eine Grenze ist dort zu ziehen, wo die Nutzung der Räumlichkeiten für andere Miteigentümer unzumutbar beeinträchtigt wird, § 14 Nr. 1 WEG.
Auch die Haustierhaltung ist ein Ausfluss des Charakters des Art. 2 I GG, der freien Entfaltung der Persönlichkeit, womit ein absolutes Verbot durch einen Beschluss nicht möglich sein kann.
Außerdem ist ein grundsätzliches Tierhaltungsverbot in der Hinsicht unverhältnismäßig, dass es jegliche Art von Tieren umfasst, sodass auch solche, von denen keine Beeinträchtigung und Gefahren ausgehen, betroffen sind (Bsp: Goldfisch, Hamster, Schildkröten, etc.). Des Weiteren ist dieses Verbot auch deshalb unverhältnismäßig, da andere Möglichkeiten für die Hausverwaltung bestehen, Belästigung zu mindern, ohne direkt ein generelles Verbot auszusprechen, beispielweise durch eine art- oder zahlenmäßige Einschränkung der Haustierhaltung.
Hasso darf also bleiben.
[Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 02.10.2006- 5 W 154/06 – 51 -]