Die Anberaumung einer Eigentümerversammlung auf werktags 14:00 Uhr entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung; Dies gilt jedenfalls dann, wenn einzelne Eigentümer berufsbedingt nicht erscheinen können und vorher um Verlegung gebeten haben.
Auf einer solchen Versammlung gefasste Beschlüsse sind bei fristgerechter Anfechtung für ungültig zu erklären, wenn nicht festgestellt werden kann, dass auch bei Einladung auf einen späteren Zeitpunkt (nach 16:00 Uhr) ebenfalls ein Mehrheitsbeschluss zustande gekommen wäre. (AG Hamburg – Wandsbek, Beschluss vom 04.09.2003 – 750 II 91/02 -).