Eines der grundlegenden Gesetze, die unser Zusammenleben regeln, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bringt es auf stattliche 120 Jahre. Seit seinem Inkrafttreten zum 01.01.1900 hat es zwar viele Änderungen erfahren, der Kern und Wesensgehalt ist jedoch erhalten geblieben.
Zwar bei weitem nicht so alt, aber auch schon im Rentenalter, ist das Gesetz über das Wohnungseigentum (WEG), das am 15.03.1951 erlassen wurde. Auch hier gab es im Lauf der Jahre viele Änderungen. Jetzt, zum 01.12.2020, soll der von der großen Koalition erarbeitete Gesetzesentwurf zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG) in Kraft treten und einige wesentliche, für Wohnungseigentümer wichtige Veränderungen bringen. Nach der derzeitigen Regelung gilt noch, dass es für sämtliche baulichen Veränderungen einen einstimmigen Beschluss der Eigentümerversammlung braucht. Für Maßnahmen der Sanierung oder Modernisierung bedarf es zukünftig nicht mehr der Einstimmigkeit, es genügt ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Allerdings müssen sich dafür auch nur die Eigentümer an den Kosten beteiligen, die dieser Maßnahme zugestimmt haben.
Wer jedoch nunmehr hofft, durch schieres „Nein“ sagen um die Kosten herumzukommen, muss jedoch auch die beiden Ausnahmen zu dieser „Kostentragungspflicht der Befürworter“ beachten. Wenn sich das Sanierungs- oder Modernisierungsprojekt in zehn Jahren amortisiert, müssen alle Eigentümer - unabhängig von ihrem Stimmverhalten - die Maßnahme auch finanzieren. Gleichfalls werden alle Eigentümer zur Kasse gebeten, wenn die Eigentümerversammlung eine Maßnahme beschließt, die nicht zu unverhältnismäßig hohen Kosten für die Eigentümer führt. Hierfür ist dann allerdings eine qualifizierte Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mindestens der Hälfte aller Miteigentumsanteile erforderlich. Eine der wesentlichen Veränderungen ist die sogenannte „privilegierte bauliche Maßnahme“. Zukünftig können sogar einzelne Eigentümer - auch gegen den Widerstand aller- diese privilegierten baulichen Maßnahmen durchsetzen. Privilegierte bauliche Maßnahmen sind dabei der Einbau einer Ladestation für Elektrofahrzeuge in einer Gemeinschaftsgarage, barrierefreie Aus- und Umbauten, die Schaffung von Voraussetzungen für einen schnelleren Internetzugang sowie der Einbau von Einbruchschutzmaßnahmen. Bezahlen müssen die jeweiligen Maßnahmen die Eigentümer, die diese Arbeiten veranlasst haben, die anderen Miteigentümer müssen die Arbeiten aber hinnehmen.
Auch für die Verwalter von Wohnungseigentümeranlagen ändert sich einiges. So gilt zukünftig, dass die Verwalter die Wohnungseigentümergemeinschaft auch nach außen vertreten. Diese Vertretungsmacht ist jedoch beschränkt, Grundstücksgeschäfte für die Gemeinschaft dürfen die Verwalter nicht tätigen und gleichfalls auch keine Kredite zulasten der Wohnungseigentümergemeinschaft aufnehmen.
Neu ist künftig auch, dass alle Arten von Stellplätzen, seien es Garagen, Carports oder unüberdachte Stellplätze, dann auch zu Sondereigentum erklärt werden können. Schon jetzt ist davon auszugehen, dass auch die Novellierung des Gesetzes über mögliche Streitpunkte schafft. Vor allem die Frage, ob Kosten einer Maßnahme nun unverhältnismäßig hoch sind oder nicht und ob davon auszugehen ist, dass sich Modernisierungen in zehn Jahren amortisieren, werden mit Sicherheit die Gerichte beschäftigen.