Ein häufiges Thema unter Kraftfahrzeugführern ist die Debatte um das Erfordernis des Einschaltens des Nebellichts und insbesondere der allseits beliebten Nebelschlussleuchte.

Nebelscheinwerfer sind entgegen dem Wortlaut nicht nur bei „dicker Suppe“ eine Hilfe. Man darf sie laut Straßenverkehrsordnung (StVO) einschalten, wenn Nebel, Regen oder Schneefall „die Sicht erheblich behindern“. Auch und gerade bei Dunkelheit und Schneefall verbessern Nebel(front)scheinwerfer die Sicht ganz erheblich und sollten deshalb durchaus auch benutzt werden. Sobald sich die Sichtverhältnisse verbessern, muss man den Nebelscheinwerfer aber wieder ausschalten.

Anders sieht es indes bei einer Nebelschlussleuchte aus.

Vor geraumer Zeit haben verschiedene Gemeinden angefangen, pfiffige Dienstleister mit der räumlichen Verkehrsüberwachung zu beauftragen, die mit der Gemeinde im Rücken zu Höchstformen aufgelaufen sind. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat diese Art von Verkehrsüberwachung jetzt einen Riegel vorgeschoben. Die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister ist gesetzeswidrig. Die Gemeinde hätte schon gar keine Bußgeldbescheide auf dieser Grundlage erlassen dürfen.

Die Herren Kling und Klang waren die Dorfpolizisten in den Pippi-Langstrumpf-Erzählungen. Die Stadt in Schweden blieb immer namenslos. Im Jahre 2015 sind Kling und Klang anscheinend wieder aufgetaucht, neuer Job in Wiesbaden.

Diese Auffassung vertritt der Senat für Bußgeldsachen des OLG Oldenburg und widerspricht damit ausdrücklich der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vom 5.7.2019.

 

Zwar ging es bei der Entscheidung des OLG Oldenburg um ein Gerät der Firma ESO, ausgestattet mit einem Einheitssensor ES 8.0, verfügt ebenso über keine Ruhmesdatenspeicherung, damit gleich wie das Gerät der Firma Jenoptik, der TraffiStar S350. Beide Geräte werden von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) als standardisierte Messmethode anerkannt. Deshalb sei eine einzelne Überprüfung der Rohmessdaten gar nicht notwendig.

Bei ausgeschilderten Radwegen besteht für Radfahrer auch ein Benutzungszwang. Radfahrer, die dieser Pflicht nicht nachkommen, riskieren ein Bußgeld. Bei einem Unfall kommt es noch schlimmer. Der Fahrradfahrer haftet allein, wenn er beispielsweise mit einem geparkten Auto kollidiert. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg muss dem Radfahrer nicht erst ein konkretes Verschulden nachgewiesen werden.