THC-Grenzwerte im Straßenverkehr
Der Bundestag hat inzwischen beschlossen, dass der Besitz und der Anbau von Cannabis ab dem 1. April legal sind. Doch was bedeutet das für die Teilnahme von Konsumenten am Straßenverkehr? Tetrahydrocannabinol (THC) ist die im Hanf enthaltene psychoaktive Substanz, sodass der THC-Wert im Blut maßgeblich für die Fahrtüchtigkeit und daher ausschlaggebend für die Teilnahme am Straßenverkehr ist.
Der derzeitige Grenzwert, ab der von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgegangen wird, liegt bei 1,0 ng/ml Blutserum. Verkehrsrechtler und Rechtsmediziner fordern schon seit längerem die Anhebung dieser Grenze. Moniert wird, dass der aktuelle Grenzwert derart niedrig liege, dass er zwar den Nachweis des Cannabis-Konsums ermögliche, jedoch nicht zwingend einen Rückschluss auf eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung zulasse. Wer den Grenzwert von derzeit 1,0 ng/ml überschreitet, dem drohen bis zu € 3.000,00 Geldbuße, bis zu drei Monate Fahrverbot und zwei Punkte in der Flensburger Datei.
„Ich bremse auch für Tiere“ kann im Ernstfall teuer werden
Die Haufe Online Redaktion berichtete am 11.01.2023 unter der Rubrik „Verkehrsrecht“ von einer Gerichtsentscheidung des Amtsgerichts Pfaffenhofen. In dem entschiedenen Fall kam es bei einer Vollbremsung einer Autofahrerin zu Gunsten eines Fuchses zu einem Auffahrunfall. Das Gericht entschied, dass die „Fuchsbremserin“ sich mindestens ein Drittel Eigenverschulden anrechnen lassen müsse, wenn nicht noch mehr.
Die gute alte Rückschaupflicht
Biegt ein Vorausfahrender nach links ab, ohne zu blinken, und kollidiert dabei mit einem überholenden PKW, haftet er voll. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München klargestellt. Für das OLG stand folgender Sachverhalt fest: Die Fahrerin des den Unfall verursachenden PKW fuhr auf einer 5,4 Meter breiten Fahrbahn rechts orientiert und ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen plötzlich unter Verletzung der zweiten Rückschaupflicht nach links ab in ein Grundstück. Sie hatte daher die höchste Sorgfaltspflicht zu erfüllen, die die Straßenverkehrsordnung kennt. Der überholende deutlich schnellere PKW wäre bei Wahrnehmung der Rückschaupflicht jederzeit erkennbar gewesen.
Bei Geschwindigkeitsmessungen gilt eine kurze Verjährung
Wer geblitzt wird, muss binnen drei Monaten identifiziert werden oder wenigstens Verdächtiger sein. Liegt der mögliche Verstoß länger als drei Monate zurück, kann sich der Betroffene auf Verjährung berufen. Dieses „Glück“ hatten vor kurzem etwa 3.000 Tempo-Sünder in Mecklenburg-Vorpommern. Im Landkreis Ludwigslust (südlich von Schwerin) war die Aufsichtsbehörde einem Hackerangriff zum Opfer gefallen. Weil die Behörde die erfassten Daten nicht bearbeiten konnte, gingen die potentiellen Verkehrssünder der vergangenen drei Monate straffrei aus. 3.000 Personen sollen davon profitiert haben.
Jedermann darf von falschparkenden Autos Fotos machen und der Polizei schicken
Parkrowdys gibt es genug: Parken auf dem Gehweg, parken auf dem Fahrradweg, parken an unübersichlichen Stellen praktizieren rücksichtlose Autofahrer deshalb, weil sie davon ausgehen, dass genau dann keine Parkraumkontrolle stattfindet.
Nach dem Verwaltungsgericht Ansbach können Bürger von solchen Autos Bilder machen und sie mit entsprechenden weiteren Informationen an die Polizei weiterreichen, was dann im Nachhinein zu einem Bußgeld führt. Das Amtsgericht Ansbach hat diese Praxis ausdrücklich für zulässig erklärt.