Reparaturkosten, das sind die Instandsetzungskosten für ein beschädigtes Fahrzeug. Bei Instandsetzungskosten von mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes kann die gegnerische Versicherung den Schadensersatz auf die Anschaffung eines gleichwertigen Pkw beschränken.

 

Ein repariertes Unfallfahrzeug ist meist weniger wert als ein unfallfreies Fahrzeug. Einen solchen Schaden nennt man Wertminderung. Auch den muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners übernehmen.

 

Wer verletzt wird, hat Anspruch auf Erstattung der notwendigen Behandlungskosten.

 

Bei mehr als Bagatellverletzungen, steht dem Geschädigten auch ein Schmerzensgeld zu. Bei bleibenden Schäden und Beeinträchtigungen hat der Geschädigte manchmal sogar Anspruch auf eine Rente.

 

Von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu übernehmen sind in der Regel auch die Kosten für den Rechtsanwalt, der die Schadensregulierung übernimmt, die Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs vom Unfallort und die Kosten für einen Sachverständigen, der Ursache und Schadenshöhe bewerten muss.

 

Muss das Fahrzeug für eine gewisse Reparaturdauer in der Werkstatt abgegeben werden, besteht auch Anspruch auf einen Mietwagen.

 

 

Wer keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, kann auf einen zeitlichen Nutzungsausfall bestehen. Das gilt teilweise sogar für Motorräder.