Bei der Täteridentifizierung sind manche Amtsgerichte zu forsch. Das Oberlandesgericht Dresden korrigierte eine Amtsgerichtsentscheidung zu folgendem Sachverhalt:

 

Dem Betroffenen war eine Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last gelegt worden. Er hatte sich damit verteidigt, dass nicht er, sondern ein Verwandter Fahrer zum Vorfallszeitpunkt gewesen sei.

 

Das zuständige Amtsgericht hat in I. Instanz in den Urteilsgründen zur Täteridentifizierung auf ein Tatfoto verwiesen. Diese Verweisung war zwar nach Auffassung des OLG wirksam, da das Foto für eine Identifizierung gut geeignet war. Die Ausführung des Amtsrichters in den Urteilsgründen zum Ausschluss des als Fahrer genannten Zeugen war aber lückenhaft und für das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachvollziehbar.

 

Hieran mangelt es bspw., wenn das Amtsgericht keine unterschiedlichen Merkmale zwischen dem Zeugen und dem Tatfoto mitgeteilt hat. Dies wäre, so das OLG, vorliegend aber erforderlich gewesen, da schon die Identität des Nachnamens des Zeugen und des Betroffenen auf ein (mögliches) Verwandtschaftsverhältnis hindeutete, wodurch eine mögliche verwechslungsfähige Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen sei.

 

Das OLG hat das angefochtene Urteil daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück verwiesen.

 

[wcr 1/2021; OLG Dresden, Beschluss v. 28.09.2020, Az. OLG 22 Ss 539/20 (B)]