Meist erfolgen Rangrücktritte zur Vermeidung einer bilanziellen Überschuldung (beispielsweise einer GmbH). Eine einfache Rangrücktrittsvereinbarung sieht vor, dass die Forderung hinter die Forderungen aller übrigen Gläubiger zurücktritt. Der Rangrücktritt kann sich sowohl auf gegenwärtige als auch auf zukünftige Forderungen beziehen. Beim qualifizierten Rangrücktritt wird gefordert, dass der Rücktritt hinter dem Rang des Eigenkapitals erfolgt. Die Forderung darf daher nur aus dem frei verfügbaren Jahres- und Liquidationsüberschuss und auch nur nach Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und gleichrangig mit den Einlagerückgewähransprüchen von Mitgesellschaftern erfüllt werden. Der Rangrücktritt führt auch nicht zum Erlöschen der Verbindlichkeit, er wird weiterhin in der Bilanz passiviert.
Es ist in solchen Fällen wichtig, keine Formulierungsfehler zu begehen, da sonst der Überschuldungsstatus nicht beseitigt wird, was dann fatale Folgen hätte. Es gilt deshalb: Niemals Rangrücktrittsvereinbarungen selbst entwerfen, sondern jeweils einen kundigen Rechtsanwalt, der sich in den Bereichen Gesellschafts- und Steuerrecht auskennt, konsultieren.