Die Vereinbarung einer Abfindung für den ausscheidenden BGB-Gesellschafter auf der Grundlage des Ertragswerts des Gesellschaftsunternehmens kann unwirksam sein. Das ist der Fall, wenn der Liquidationswert eines Unternehmens den Ertragswert erheblich übersteigt. In einem solchen Fall würde ein vernünftiger Gesellschafter auf der Grundlage einer Abfindung nach dem Ertragswert von dem ihm an sich zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch machen.
Mit dieser Entscheidung erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) die vertragliche Vereinbarung der beiden Gesellschafter eines Feriendorfes für unwirksam. Diese hatten vereinbart, dass im Falle einer Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch einen Gesellschafter der verbleibende Gesellschafter das Unternehmen fortführen sollte. Nach der Kündigung stritten die beiden über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens. Während der eine Gesellschafter den Ertragswert (1 Mio. EUR) für maßgeblich hielt, wollte der kündigende Gesellschafter den Wert ansetzen, der sich bei einem Verkauf der gesamten Ferienanlage ergäbe (3,5 Mio. EUR).
Der BGH gab dem ausscheidenden Gesellschafter Recht. Nach seiner Ansicht sei die getroffene Vereinbarung der Parteien unwirksam. Die Regelung knüpfe an eine Kündigung derart schwerwiegende Nachteile, dass ein Gesellschafter vernünftigerweise von dem ihm formal zustehenden Kündigungsrecht keinen Gebrauch mache, sondern an der gesellschaftlichen Bindung festhalten werde. Dies verstoße gegen den allgemeinen Rechtsgedanken, dass eine Bindung ohne zeitliche Begrenzung und ohne zumutbare" Kündigungsmöglichkeit mit der persönlichen Freiheit der Gesellschafter unvereinbar sei (BGH, II ZR 295/04)."