Eine Kündigung ist nicht deswegen formell unwirksam, weil es an ein Ehepaar gerichtet und der Vorname der Ehefrau falsch angegeben ist. Es handelt sich auch dann noch um eine Falschbezeichnung, wenn der angegebene Vorname derjenige der gemeinsamen (Erwachsenen) Tochter ist. Wenn es ausreiche, dass ein Kündigung lediglich an Eheleute adressiert ist, könne auch eine Falschbezeichnung hinsichtlich des Vornamens einen formellen Mangel nicht begründen.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Mannheim. Für eine Eigenbedarfskündigung müssten die sog. Kerntatsachen im Kündigungsschreiben benannt werden: Der Kündigungsgrund muss so bezeichnet sein, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Für die Kündigung einer Hausmeisterwohnung in einem Schulgebäude genügt die Darlegung, dass aus funktionellen Gründen die Räumlichkeiten dem direkten Schulzweck zugeordnet werden solle, und dass es aufgrund einer Umgestaltung des pädagogischen Konzeptes notwendig sei, Schülern Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen, die innerhalb des Schulgebäudes liegen.
[Quelle: AG Mannheim, Urteil vom 12.04.2018, 18 C 5139/17]
Eigenbedarfskündigung: falsch geschriebener Vorname schadet nicht
RA Michael Schmid
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