Vermieter muss nicht jede Farbgestaltung beim Auszug der Mieter dulden.

 

Dass man sich über Geschmack eben doch streiten kann, mussten zwei ehemalige Mieter vor dem Amtsgericht Augsburg erfahren. Rund vier Jahre lang hatte das Pärchen in einer Mietwohnung gewohnt. Vor dem Einzug des Pärchens hatte der Vermieter die Wohnung weiß gestrichen. Diese war den neuen Mietern dann wohl zu eintönig, denn stilsicher strichen die beiden Mieter die Wohnung in bunten Farben. Die dominierenden Farben waren grellgrün, gelb und rosa. Beim Auszug der Mieter strichen diese dann zwar die Küche wieder in Weiß, der Rest der Wohnung blieb jedoch in diesem farbenfrohen Zustand.

Da eine Einigung mit den Mietern über ein Umstreichen scheiterte, suchte der Vermieter Hilfe vor dem Amtsgericht Augsburg. Dies sprach dem Vermieter dann auch einen Schadenersatz in Höhe von € 1.200,00 zu. In seinem Urteil führte das Amtsgericht aus, dass die farbliche Gestaltung einer angemieteten Wohnung zwar grundsätzlich keine Vertragsverletzung darstelle und die Mieter zumindest während der Mietzeit das Recht haben, nach ihrem persönlichen Geschmack zu dekorieren. Eine Rückgabe der Mietwohnung in einem „farblich auffällig veränderten Zustand“, stelle jedoch eine Vertragsverletzung dar. Dezente Farbtöne, so ließ das Gericht durchblicken wären akzeptabel, grell-auffällige Farbgestaltungen müsste der Vermieter dagegen bei der Rückgabe nicht akzeptieren. Aufgrund der Vertragsgestaltung bestanden für die Mieter im vorliegenden Fall zwar keine Verpflichtung zu Renovierung bzw. Durchführung von Schönheitsreparaturen nach dem Auszug, aber zum Schadenersatz wurden die Mieter dennoch verurteilt, weil das Gericht eine neue Vermietung der bunten Wohnung als nur erschwert möglich ansah. Die grelle farbliche Gestaltung, so führte das Gericht aus, sei nachvollziehbarer Weise für viele Mietinteressenten nicht akzeptabel.