Der Alptraum eines jeden Mieters: Kündigung auf Eigenbedarf.
Doch was ist, wenn man dem nicht traut und auf eigene Kosten einen Detektiv beschäftigt?
Das LG Berlin hat entschieden: Grundsätzlich sind die Detektivskosten erstattungsfähig, sofern es sich hierbei um notwendige Rechtsverfolgungskosten handelt, die Tätigkeit des Detektivs prozessbezogen ist und sich auf die Klärung der strittigen Tatsachengrundlage beschränkt.
Anlässlich einer Klage des Vermieters gegen seine Mieterin auf Räumung der von ihr gemieteten Wohnung, beauftragte die Mieterin auf eigene Faust deinen Detektiv zur Überprüfung, ob tatsächlich Eigenbedarf bestand.
Die Ermittlungsergebnisse des Detektivs ergaben, dass der Eigenbedarf nicht gegeben war und die Räumungsklage wurde abgewiesen.
Im vorliegenden Fall wurden die Kosten dennoch nicht erstattet, da die vorgelegte Rechnung des Detektivs als zu pauschal und zu wenig spezifiziert eingestuft wurde.