Der Entschluss des Vermieters die Wohnung selbst zu nutzen, ist grds. zu beachten. Ein solcher Entschluss müsse allerdings konkret sein und ernsthaft erfolgen sowie gleichzeitig vernünftig begründet sein. Sollen Angehörige gepflegt werden und soll hierfür in unmittelbarer Nähe eine Betreuerwohnung eingerichtet werden, greift ein solcher Eigenbedarfsgrund auch schon dann, wenn noch kein akuter Pflegefall vorliegt, wenn die möglicherweise bald Pflegebedürftigen sich bereits in einem fortgeschrittenen Alter befinden und eine solche Vorsorge sinnvoll erscheinen lassen.

 

[AG München, Urteil vom 09.06.2021, Az. 453 C 3432/21]