Ein Einzelhändler, der sein Geschäft aufgrund Corona-bedingter Schließungsanordnung nicht öffnen durfte, muss für das Ladenlokal nur 50% der Kaltmiete zahlen. In solchen Fällen ist von einer Störung der Geschäftsgrundlage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 313 BGB) auszugehen, die einen Mietanpassung erforderlich macht, um die Belastungen zu teilen. So sieht es das Oberlandesgericht Dresden.
Danach ist für eine Störung der Geschäftsgrundlage nicht erforderlich, dass der Mieter durch die staatlichen Schließungsanordnungen in eine existenzgefährdende Lage gerät. Bei dem Mietvertrag handle es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Miete werde für die Nutzung eines bestimmten Zeitabschnitts, regelmäßig für einen Monat gezahlt. Daher sei für den Mieter unzumutbar, die Miete für ein Mietobjekt zu zahlen, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden und nicht vorhersehbaren Gründen nicht nutzen können.
Da aber auch der Vermieter die Schließung nicht zu vertreten und bei Abschluss des Mietvertrages auch nicht vorhergesehen habe, sei eine Reduzierung der Miete um 50% eine angemessene Vertragsanpassung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte dagegen im Februar 2021 für einen weltweit tätigen Gewerbeunternehmer anders entschieden. Dieser sei auch während Corona-bedingten Filialschließung verpflichtet, die vereinbarte Miete zu zahlen.
Beide Urteile sind derzeit noch nicht rechtskräftig.
[OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2021, Az. 5 U 1782/20]