Das Landgericht Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 05.10.2020 für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis 20.04.2020 im Einzelhandel keine Mietminderung zugesprochen. Das Gericht war der Auffassung, dass eine Mietminderung solange nicht berechtigt ist, solange die Pandemie nicht zugleich die Existenz des Mieters bedroht.

 

Das ist aber zwischenzeitlich immer öfters der Fall. Je länger die Pandemie dauert, um so eher werden die Umstände zur Frage der Geschäftsgrundlage. Zu berücksichtigen wird auch sein, ob für Änderungen der Hygieneregeln und sonstige Vorschriften die übliche Quadratmeternutzung es dem Mieter nicht unmöglich machen und dann die Geschäftsgrundlage schon deswegen eingeschränkt/reduziert ist oder überhaupt wegfällt.

Eine Gaststätte, die aufgrund Hygienekonzept plötzlich von 80 Gästen auf 20 reduziert werden muss, kann grundsätzlich nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden. Dann ist die zur Verfügung gestellte Fläche damit auch möglicherweise nicht mehr zur wirtschaftlichen gastronomischen Betätigung geeignet.

 

Je länger die Pandemie dauert, desto weniger greifen die ursprünglichen Argumente.