Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die früher von vielen Bausparkassen erhobene Gebühr für Bauspardarlehen für unrechtmäßig erklärt. In seinem Urteil vom 08. November 2016, Az. XI ZR 552/15, erklärten die Karlsruher Richter, die Darlehensgebühren würden allein dem Verwaltungsaufwand der Bausparkassen dienen und dürften deshalb auch nicht auf die Kunden abgewälzt werden. Damit folgte der BGH auch seiner Rechtsprechung zu den Gebühren bei Privatkrediten, Auch hier kam der BGH mit gleicher Argumentation zu dem Ergebnis, dass die Erhebung von Gebühren unzulässig sei. Zum Jahresende könnte hier Verjährung drohen. Verbraucher sollten daher unverzüglich ihre Verträge überprüfen.
Unklar scheint im Moment jedoch noch zu sein, ob in den Fällen der Gebühren für Bauspardarlehen die dreijährige oder die zehnjährige Verjährungsfrist gilt. Nicht verwechseln darf man die Gebühr für Bauspardarlehen mit den Gebühren für den Bausparvertrag. Bezüglich der Gebühren für den Bausparvertrag hat der BGH bereits vor einigen Jahren geurteilt, dass diese grundsätzlich zulässig seien.