Seit vergangenen Sonntag hat jede erwachsene Person in Deutschland das Recht, ein sogenanntes Basiskonto zu eröffnen. Grundlage ist ein neues Gesetz, welches jedwede Diskriminierung am Bankschalter verbietet und damit eine EU-Richtlinie umsetzt.
Bislang war Sozialschwachen, Obdachlosen oder vielen Asylbewerbern der Zugang zu einem eigenen Bankkonto verwehrt. Nach verschiedenen Schätzungen soll es zwischen einer halben Millionen und drei Millionen Menschen geben, die wegen schlechter Kreditwürdigkeit erst gar kein Konto eröffnen konnten.
Das Basiskonto stellt nun sicher, dass auf dieses Konto Geld eingezahlt werden kann, Überweisungen oder Lastschriften getätigt werden können. Es besteht insoweit aber nur Anspruch auf ein Konto auf Guthabenbasis. Das Basiskonto ist grundsätzlich nicht kostenlos. Eine Bank kann die marktüblichen Kontoführungsgebühren verlangen. Verwehrt oder aufgekündigt werden darf einem das Konto nur dann, wenn der Kontoinhaber eine Straftat begangen hat, indem er beispielsweise das Konto für illegale Zwecke genutzt hat, mit Kontoführungsgebühren mit mehr als € 100,00 in Rückstand geraten ist oder im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung falsche Angaben gemacht hat.
Diese Neuerung ist für Forderungsinhaber nicht unbedeutend. Wer im Wirtschaftsleben bereits negativ aufgefallen ist, einen Schufa-Eintrag hat usw., kann in der Regel wenigstens ein Basiskonto unterhalten, über das von Schulden Auskunft verlangt werden kann. Wenn der Schuldner einmal ein Basiskonto hat, kann er in der Regel so schnell kein anderes Konto eröffnen und bleibt daher für den Gläubiger „greifbar“.