Redaktion KONLEX.DE | Verkehrsrecht

In Deutschland muss sich jedes staatliche Handeln, also auch der Erlass von Gesetzen, an den Grundrechten messen lassen. Kein Gesetz darf gegen das Grundgesetz verstoßen.

 

Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) enthält die allgemeine Handlungsfreiheit. Die allgemeine Handlungsfreiheit umfasst das Recht des Einzelnen, zu tun und zu lassen, was er möchte. Zu dieser Freiheit zählen unter anderem auch, die Freiheit vor Belastungen mit Geldstrafen, Geldbußen und Zwangsmitteln.

 

§ 23 Abs. 1c StVO verbietet die Nutzung von Radarwarngeräten, § 49 StVO erklärt einen Verstoß gegen dieses Verbot zu einer Ordnungswidrigkeit, was die Verhängung eines Bußgeldes möglich macht. Damit beschränkt das Verbot von Radarwarngeräten die allgemeine Handlungsfreiheit und stellt einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar. Zu beachten ist jedoch, dass damit jedes Verbotsgesetz in Art. 2 Abs. 1 GG eingreift, aber nicht jeder Eingriff ein Verstoß gegen das Grundgesetz sein kann – ansonsten wäre das ganze Strafgesetzbuch verfassungswidrig.

 

Eingriffe in Grundrechte können also gerechtfertigt sein. Ein Eingriff in ein Grundrecht ist gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig ist. Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie einem legitimen Zweck dient, geeignet ist, diesen legitimen Zweck zu fördern und erforderlich sowie angemessen ist.

Damit stellt sich die Frage welchem legitimen Zweck das Verbot von Radarwarngeräten dienen soll. Dass sich Verkehrsteilnehmer an Geschwindigkeitsbegrenzungen halten, ist ein legitimer Zweck und dient der Sicherheit des Straßenverkehrs. Aber wie soll das Verbot von Radarwarngeräten diesen Zweck fördern?

 

Gar nicht! Das Verbot steht dem legitimen Zweck sogar entgegen. Wenn ein Verkehrsteilnehmer durch sein Radarwarngerät erfährt, dass sich auf der Strecke Radarkontrollen befinden, wird er sich an die Geschwindigkeitsbegrenzungen halten. Darüber hinaus stellt das Erkennen von Radarkontrollen „in letzter Sekunde“ sogar ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar: Wer kurz vor dem Blitzer merkt, dass er zu schnell ist, bremst natürlich abrupt ab, was nicht selten zu Auffahrunfällen führt.

 

Das Verbot von Radarwarngeräten dient damit nur einem Zweck: Es soll verhindern, dass eine lukrative Einnahmequelle der Kommunen wegbricht!  Und dieser Zweck ist natürlich alles andere als legitim.

 

Falls das Verbot keinem erkennbarem legitimen Zweck dient, ist der Eingriff in Art.2 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt und stellt einen Verstoß gegen das Grundgesetz dar. Das Bundesverfassungsgericht müsste das § 23 Abs. 1c StVO dann für verfassungswidrig und damit nichtig erklären.

 

Wir halten die Entscheidung des OLG Karlsruhe für falsch und auch verfgassungswidrig. Erst recht gilt dies im Hinblick einer "Bestrafung" und Saktionierung des Fahrers für ein Handeln (Serviceleistung des  Beifahrers). Was wäre, wenn der Fahrer über die Freisprechanlage einen Anruf bekommt und vor bestimmten Blitzern gewarnt wird?

 

weiteres Beispiel: Die Lasermesssäule an der B27 bei Walddorfhäslach hinter dem Brückenpfeiler bei Reutlingen …

 

Die Lasermesssäule an der B27 bei Walddorfhäslach hinter dem Brückenpfeiler bei Reutlingen gilt als die fieseste Radarfalle Deutschlands. 330.000 Autofahrer sollen schon geblitzt worden sein, das macht 1400 Autofahrer pro Tag. Bei einem Tempolimit von 120 km/h und weniger kommt da für die Überschreitungen mächtig etwas zusammen.

 

 

Die Bild-Zeitung hat darüber am 8.9.2023 mit anschaulichen Fotos berichtet. Warum darf die Bild-Zeitung warnen und nicht der Beifahrer mit seiner Verkehrs-App. Und was ist, wenn der Beifahrer den Bild-Bericht vom 8.9.2023 auf der Fahrt online liest und dann warnt?