Geblitzt: Beweisfoto unscharf - was bedeutet das?
Oftmals sind Mess- und Überwachungsfotos nicht so scharf und eindeutig, dass man den Fahrer/Täter auf den ersten Blick eindeutig identifizieren kann.
In solchen Fällen geben die Gerichte zur Klarheit ein Gutachten für einen Lichtbildvergleich in Auftrag. Dort geschieht Folgendes:
Der Gutachter muss als erstes das Beweismaterial sichten. Dazu fordert er Akteneinsicht an und erhält Bilder in digitaler Form oder als Hochglanzabzug. Bei Videoaufnahmen erstellt der Gutachter selbst Standbilder und analysiert diese. Er unternimmt eine Qualitätsverbesserung in Bezug auf Helligkeit, Tonwert und Kontrast, wobei dies zu keinen Merkmalsveränderungen führen darf. Hier kann der Gutachter schon feststellen, ob das Bildmaterial für eine Begutachtung geeignet ist bzw. welcher Grad einer Identitätswahrscheinlichkeit erreicht werden kann. Danach folgt die Merkmalsanalyse in den Bereichen des Kopfes. Es werden Kopfform, Gesichtsform, Gesichtsproportionen, Haaransatz, Stirn, Augen, Nase, Mund, Kinn, Unterkiefer, Wangen, Ohren und Hals ausgewertet und beschrieben. Innerhalb diesen Regionen wird nochmals in Einzelmerkmale unterteilt, z.B. in der Augenregion wird unterteilt in Augenbrauen, -abstand, -größe, Oberlidraum, Lidachsenstellung und Unterlid.
Die Sachverständigen arbeiten hierbei unterschiedlich. Während einer z.B. das Merkmal der Augenbraue als einen Merkmalskomplex anführt, gliedert der andere Sachverständige diesen in mehrere Einzelmerkmale (z.B. Brauenstärke, -höhe, -form, -kopfabstand oder Vorhandensein/Fehlen einer Zwischenbraue) und kommt so zu einer höheren Merkmalsanzahl.
Nun folgt die Vergleichsaufnahme mit einem am besten vom Gutachter selbst erstellten Vergleichsbild, um so einen genauen und zuverlässigen Merkmalsvergleich durchführen zu können. Eine Begutachtung durch erkennungsdienstlicher Aufnahmen durch die Polizei oder aus Personalausweisanträgen, die von den Bußgeldstellen oft angefordert werden, sind eher ungeeignet. Sie dienen lediglich für eine Vorab-Begutachtung. Zudem muss aufgrund von Altersveränderungen oder chronischen Krankheiten die zeitliche Aufnahme zwischen Bezugs- und Vergleichsbild bekannt sein. Es können sich Merkmale wie Haar- und Barttracht, Gewichtszunahme oder -abnahme und Verdeckungen durch Kleidungsstücke oder Brillen verändern.
Bei dem nun letztlich stattfindenden Merkmalsvergleich werden alle am Bezugsbild beschriebenen Merkmalskomplexe mit allen ausgewerteten Merkmalen und Feinstrukturen der Vergleichsperson mit dem Vergleichsbild verglichen. Der Gutachter muss feststellen, ob vorhandene Unähnlichkeiten zu einem Identitätsausschluss führen können oder nicht. Er muss dabei verändernde Merkmalsausprägungen und Mimik beachten. Im Zweifel wird er eine Unähnlichkeit zugunsten des Beschuldigten bewerten.
Die Merkmale müssen sichtbar sein und dürften keinen großen Umwelteinflüssen oder Altersveränderungen unterliegen. Der Gutachter muss anhand der Qualität des Lichtbildes entscheiden, ob die Anzahl der auswertbaren Merkmale zu einer Identifizierung oder Nichtidentifizierung ausreicht.
Bei der Entscheidung von der Häufigkeit eines Merkmals wird von Erfahrungswerten ausgegangen. Erscheint ein Merkmal häufig bei der Normalbevölkerung auf, ist es wenig individualtypisch. Bei einem weniger häufig auftretenden Merkmal ist es mäßig individualtypisch. Bei sehr individualtypischen Merkmalsausprägungen, wie markante Furchen-, Falten-, Narben- und Hautveränderungen, liegen Individualmerkmale vor.
Die Identitätswahrscheinlichkeit wird anhand folgender neun-stufiger Skala auf der Grundlage von Merkmalszahl, Merkmalshäufigkeit und Merkmalserkennbarkeit ermittelt:
Identität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben,
Identität höchst wahrscheinlich,
Identität sehr wahrscheinlich,
Identität wahrscheinlich,
Identität nicht entscheidbar,
Nichtidentität wahrscheinlich,
Nichtidentität sehr wahrscheinlich,
Nichtidentität höchst wahrscheinlich,
Nichtidentität mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben.
Salvatorische Klauseln in AGBs sind eher schädlich als dass sie was nützen
Beinahe jeder kennt sie: am Ende von Verträgen finden sich Formulierungen, adss der Vertrag auch gelten soll, wenn er nicht gilt usw. wie bspw.:
Fatal unterschätzt: Tierquälerei durch Lichtverschmutzung
Hierauf weist das Infoportal ntv-Wissen in einem Artikel vom 16.05.2022 hin. Lichtverschmutzung liegt vor, wenn der Tag-Nacht-Rhythmus des natürlichen Sonnenlichts gestört wird, weil Menschen in vielen Bereichen die Nacht zum Tag machen.
Für Kühe, die keine Armbanduhr tragen, ist das fatal. Andere Tiere tragen auch keine Uhr. Deshalb bedeuten Störlichter der Nacht Stress für die Tiere. Das beginnt von der Beleuchtung regionaler Denkmäler, Flutlicht von Fußballplätzen auf dem Land, Straßenlaternen am Stadtrand, Stirnlampen von Joggern und alles für was künstliche Lichtquelle eingesetzt wird, stört den Bereich der Tierwelt. Hierauf weist die Chronobiologin Stefanie Monecke in NTV ausdrücklich hin: „Lichtverschmutzung ist wahrscheinlich eine Hauptursache des globalen Artensterbens. Am Beispiel Straßenlaterne kann man oft im Licht Insektenschwärme sehen, die solang um die Lichtquelle suchen, bis sie ermüden oder verbrennen. Die ganze Nahrungskette gerät damit durcheinander. Fledermäuse, die bekanntlich im Dunkeln jagen, suchen sich andere, oftmals kleinere, Jagdreviere. Vögel werden durch Lichtstörung in ihrem Zeitenrhythmus empfindlich gestört.
Wenn Presseartikel manipulativ sind
Vorweg: Es mag sein, dass die Darstellung in diversen Presseartikeln am Ende vertretbar ist bzw. der Journalist auch in der Bewertung recht hat. Darf er aber über Tatsachen hinaus seine Meinung einfach so mit einflechten? Dürfen sachliche Artikel manipulativ sein?
Ich denke: Nein. Wenn das der Fall ist, sollte ein Artikel zwingend als Kommentar (Meinung) gekennzeichnet werden und nicht nur als News.
Wie wird berichtet? Das Nachrichtenmagazin „Focus“ berichtet am 24.08.2022 mit der Überschrift „Auf dem Beifahrersitz hockt Mutti: Porsche-Protzer (17) rast mit 200 durch 120er-Zone“
Was ist wirklich geschehen?
Ein 17-Jähriger, der im Besitz einer Prüfbescheinigung für „begleitetes Fahren ab 17“ ist, war auf der Autobahn mit 200 km/h unterwegs, obwohl ein Teilabschnitt auf 120 km/h begrenzt war. Gefährdet wurde niemand. Einen Unfall gab es auch nicht. Die Geschwindigkeitsbegrenzung war deshalb ausgeschildert, weil in dem Bereich keine Seitenstreifen vorhanden waren. In solchen Fällen wird die Höchstgeschwindigkeit regelmäßig auf 120 km/h begrenzt.
Der ungestüme Herr Lehmann
Wer mit einer Kettensäge die Balken des Garagenfirst auf des Nachbars Grundstück zersägt, begeht Sachbeschädigung. Wenn das noch eine Überwachungskamera filmt, hilft „bestreiten“ nicht weiter. Die einzig sinnvolle Verteidigung könnte allenfalls dahin gehen, dass die Garage illegal erstellt worden wäre und deshalb ohnehin abgerissen werden müsste.
Nachdem der ehemalige Bundestorhüter schon wiederholt außerhalb des Spielfeldes „auffällig“ geworden ist, äußert zumindest ein Jurist, Rechtsanwalt Adam Ahmet, Zweifel an Lehmanns Schuldfähigkeit. Es darf aber ebenso bezweifelt werden, dass sich Jens Lehmann aus Gründen der Verteidigung die Einholung eines Gutachtens über mangelnde Impulskontrolle wünscht.