Die drohende Verjährung einer Forderung kann nur dann verhindert werden, wenn die Verjährung gehemmt (§§ 203, 204 BGB) oder unterbrochen (§ 212 BGB) wird. Eine einfache Mahnung ist hierfür nicht ausreichend.

 

1. Verhandlungen

Schweben zwischen den Parteien ernsthafte Verhandlungen über die streitgegenständliche Forderung, ist die Verjährung gem. § 203 BGB gehemmt, wobei „Verhandlungen“ jeden Meinungsaustausch über den Anspruch und seine Grundlage darstellen. Problematisch wird es aber dann, wenn die Verhandlungen „einschlafen“. Verhandlungen gelten als „eingeschlafen“ sobald von einer Partei keine Erklärung mehr erfolgt, obwohl eine solche zu erwarten gewesen wäre. Da diese Grenze fließend ist, ist hier besondere Vorsicht geboten.

 

2. Durch Erhebung einer Klage bzw. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

Die Hemmung der Verjährung tritt grundsätzlich erst mit Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung des Mahnbescheids bzw. der Klage beim Gegner ein, wobei der Gläubiger auf diesen Zeitpunkt nicht unbedingt Einfluss hat. Deshalb kann die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit (also Einreichung bei Gericht) vorverlagert werden, sofern die Zustellung an den Gegner „demnächst“ erfolgt. Eine feste zeitliche Grenze, wann „demnächst“ ist, existiert nicht. Es ist vielmehr zu beurteilen, ob der Gläubiger alles getan hat, damit die Klage „demnächst“ zugestellt wird. Dazu zählt bspw. die zügige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, welche Voraussetzung für die Zustellung der Klage ist. Verzögerungen bei der Zustellung, die aus der Sphäre des Gerichts stammen und daher vom Gläubiger nicht zu vertreten sind, bleiben hierbei unberücksichtigt, sodass eine Zustellung von mehr als einem Monat immer noch „demnächst“ erfolgt sein kann.

 

3. weitere Möglichkeiten der Verjährungshemmung gem. § 204 BGB

Die Verjährung kann auch durch Geltendmachung der Ansprüche bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle gehemmt werden. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Anmeldung der Ansprüche von Verbrauchern im Rahmen einer Musterfeststellungsklage oder die Anmeldung der Ansprüche des Gläubigers im Insolvenzverfahren des Schuldners.

Bislang muss(te) man sich bei negativen Artikeln über sich persönlich oder die eigene Firma, im Netz gegen den Verantwortlichen oder den Seitenbetreiber vorgehen. Aber was ist, wenn der nicht erreichbar ist oder gar im sicheren Ausland sitzt und einen nur auslacht? Neben der Unterlassungs- und Verpflichtungsklage gegen den Verursacher gibt es noch eine andere Möglichkeit, nämlich die „Auslistung“ bei Google-Suchergebnis, Bing-Suchergebnis usw. Der Bundesgerichtshof hat in einer ganz aktuellen Entscheidung entschieden, dass Suchmaschinen, wie Google, Einträge in Ergebnislisten löschen müssen, wenn die Inhalte der Einträge nachweislich falsch sind. Die Nachweispflicht obliegt demjenigen, der die Löschung durchsetzen will. Dafür muss ein Betroffener nicht zwingend eine gerichtliche Entscheidung vorlegen.

Die drohende Verjährung einer Forderung kann nur dann verhindert werden, wenn die Verjährung gehemmt (§§ 203, 204 BGB) oder unterbrochen (§ 212 BGB) wird. Eine einfache Mahnung ist hierfür nicht ausreichend.

 

1. Verhandlungen

Schweben zwischen den Parteien ernsthafte Verhandlungen über die streitgegenständliche Forderung, ist die Verjährung gem. § 203 BGB gehemmt, wobei „Verhandlungen“ jeden Meinungsaustausch über den Anspruch und seine Grundlage darstellen. Problematisch wird es aber dann, wenn die Verhandlungen „einschlafen“. Verhandlungen gelten als „eingeschlafen“ sobald von einer Partei keine Erklärung mehr erfolgt, obwohl eine solche zu erwarten gewesen wäre. Da diese Grenze fließend ist, ist hier besondere Vorsicht geboten.

 

2. Durch Erhebung einer Klage bzw. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

Die Hemmung der Verjährung tritt grundsätzlich erst mit Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung des Mahnbescheids bzw. der Klage beim Gegner ein, wobei der Gläubiger auf diesen Zeitpunkt nicht unbedingt Einfluss hat. Deshalb kann die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit (also Einreichung bei Gericht) vorverlagert werden, sofern die Zustellung an den Gegner „demnächst“ erfolgt. Eine feste zeitliche Grenze, wann „demnächst“ ist, existiert nicht. Es ist vielmehr zu beurteilen, ob der Gläubiger alles getan hat, damit die Klage „demnächst“ zugestellt wird. Dazu zählt bspw. die zügige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, welche Voraussetzung für die Zustellung der Klage ist. Verzögerungen bei der Zustellung, die aus der Sphäre des Gerichts stammen und daher vom Gläubiger nicht zu vertreten sind, bleiben hierbei unberücksichtigt, sodass eine Zustellung von mehr als einem Monat immer noch „demnächst“ erfolgt sein kann.

 

Die Kommunikation mittels Briefen, E-Mails, SMS, etc. ist privat und Nutzer möchten sich darauf verlassen können, dass dieser Austausch auch privat bleibt. Der Gesetzgeber erkennt dieses hohe Gut des Schutzes der nicht-öffentlichen Kommunikation an und schützt es sogar im Grundgesetz.

 

Das in Art. 10 GG normierte Briefgeheimnis schützt nicht nur verschlossene Briefe, sondern auch Postkarten und Pakete. Wer fremde, an einen bestimmten Adressaten gerichtete Post öffnet, macht sich u.U. sogar gem. § 202 StGB strafbar. Das Kommunikationsgeheimnis, früher Fernmeldegeheimnis genannt, dehnt den Schutzbereich des Briefgeheimnisses auch auf „unkörperliche“ Kommunikation, wie bspw. E-Mails und Chat-Nachrichten aus. Erkennbar private Nachrichten, die über elektronische Kommunikationsmittel versendet werden, dürfen daher auch nicht einfach ohne Einverständnis des Absenders weitergeleitet werden. Ebenfalls von Art. 10 GG umfasst, ist das Postgeheimnis, welches den Schutz von Kommunikationsinhalten auf ihrem Weg vom Absender zum Empfänger beschreibt. Betroffen sind daher v.a. Mitarbeiter der Paket- und Briefbeförderungsdienstleister.

 

Rufmord bezeichnet eine gravierende Form der Diffamierung und Verleumdung, bei der absichtlich falsche und schädliche Informationen verbreitet werden, um den Ruf einer Person zu schädigen. Dies kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen und hat heutzutage auch im digitalen Raum erhebliche Auswirkungen. Im rechtlichen Kontext wird Rufmord als Verletzung des Persönlichkeitsrechts betrachtet und kann das Ansehen einer Person ernsthaft beeinträchtigen. Falsche Anschuldigungen bezüglich krimineller Aktivitäten, moralischer Fehltritte oder beruflicher Unfähigkeit sind typische Beispiele für Aussagen, die als Rufmord angesehen werden können.