Wer sich im Internet in so genannten Filesharing-Tauschbörsen aufhält, läuft häufig Gefahr, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. In solchen Tauschbörsen ist es möglich, Musiktitel und Filmwerke herunter zu laden. Das Download von Musiktiteln oder Filmwerken führt jedoch dazu, dass diese dann fast zeitgleich einer nicht bekannten Anzahl von weiteren Nutzern auch zum Herunterladen angeboten werden. Der Musiktitel und das Filmwerk sind somit öffentlich und vor allem weltweit abrufbar. Fast alle Musiktitel und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützt. Der Urheber bzw. der Besitzer der Urheberrechte wird meistens dem Angebot seiner Werke in Tauschbörsen nicht zugestimmt haben. Zum Schutz ihrer Werke haben die Besitzer und Eigentümer der Urheberrechte vielfach IT-Unternehmen beauftragt, welche das Internet und insbesondere die Tauschbörsen überwachen. Daher ist es möglich, die IP-Adresse desjenigen zu ermitteln, welcher auf dieser Tauschbörse ein Musikwerk oder Filmwerk zum Tausch angeboten hat.

 

1. Was kann passieren?

 

 

Rechtssuchende müssen Gehörsverletzungen noch im Instanzenzug anbringen. Die Nachrangigkeit der Verfassungsbeschwerde führt faktisch dazu, dass über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn heraus auch eine Anhörungsrüge zur Korrektur von Gehörsverletzungen erhoben werden muss. Dies gilt selbst für den Fall, wenn das fehlende rechtliche Gehör nicht gerügt werden soll aber ein Hinweis auf den übergangenen Vortrag zur Korrektur der angegriffenen Grundrechtsverletzung durch das Fachgericht hätte führen können.

In der Sache ging es um einen Strafbefehl des Amtsgerichts Soltau, den nach Ansicht des AG verfristet Einspruch eingelegt wurde. Das LG Lübbeck bestätigte die Einschätzung des Amtsgerichts, ohne die Zeugen dazu zu hören, deren Aussagen ein falsches Datum auf der Zustellungsurkunde hätte belegen sollen. Das Gericht war der Auffassung, dass das Beweisangebot nur im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages (nach § 45 StPO) im Wege der Glaubhaftmachung möglich ist und daher das Gericht keine Zeugen hören muss. Die Ablehnung des Beweisantrages durch das Strafgericht müsse man unter Berücksichtigung von § 418 II ZPO nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts als fehlerhaft einstufen, da Beweis über den Zustellungszeitpunkt hätte erhoben werden müssen. Es habe daher nahegelegen, das Gericht hier durch Anhörungsrüge nach § 33 a StPO auf den falschen Prüfungsmaßstab hinzuweisen.

Kann der Käufer den Provisionsbetrag zurückverlangen, wenn der Kaufvertrag mit dem Verkäufer der Immobilie aufgrund arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB wirksam angefochten wurde? Wenn ja, von wem?

 

Der BGH entscheidet: Sofern ein Immobilienkauf wegen einer Pflichtverletzung des Verkäufers scheitert, hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz, welcher auch die bereits gezahlte Maklerprovision umfasst.

Seit der Erweiterung des § 362 Abs. 1 StPO im Jahr 2021 war die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten in gewissen Fällen möglich. Die Vorschrift erlaubte es das Verfahren nach rechtskräftigem Urteil wieder aufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird. Diese umstrittene Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 31.10.2023 für verfassungswidrig erklärt.

Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 94/2023 vom 31. Oktober 2023

Urteil vom 31. Oktober 2023
2 BvR 900/22

 

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist. Die angegriffenen, auf § 362 Nr. 5 StPO beruhenden Beschlüsse des Landgerichts Verden und des Oberlandesgerichts Celle werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.