UN-Abkommen zum Schutz der Weltmeere
Derzeit wird nur ein Prozent der Hochsee, wie rund 60 Prozent der Weltmeere bezeichnet werden, durch internationale Abkommen geschützt. 59 Prozent der Ozeane sind damit rechtsfreier Raum.
Umweltschutzorganisationen wie Greenpeace bestanden aufgrund möglicher Gefahren wie Überfischung und Erderwärmung schon lange auf einen besseren Schutz der Weltmeere.
Die UN-Mitgliedstaaten haben sich deswegen nach 15 Jahre andauernden Verhandlungen und nach einer langen Sitzung von fast 40 Stunden auf ein Abkommen zum Schutz der Weltmeere geeinigt, nach welchem in Zukunft mindestens 30 Prozent der Ozeane Schutzgebiete werden sollen.
Außerdem wurde ein Verfahren festgelegt, um Aktivitäten in den Meeren wie Expeditionen auf ihre Umweltverträglichkeit hin zu prüfen. Damit soll die Artenvielfalt der Ozeane unter internationalen Schutz gestellt werden.
Gummiadler Horst ist geboren
Das Bundesverfassungsgericht will sich optisch runderneuern, moderner wirken und in der Außendarstellung zeigen, dass es unabhängig ist. Dazu geht es dem Bundesadler, Dauer der über 70 Jahre die Außendarstellung des Bundesverfassungsgerichts prägte, an den Kragen, besser gesagt: an die Federn.
Warum? Ohne Not und als hätten wir nichts besseres zu tun, beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht mit seinem äußeren Erscheinungsbild.
Das Ergebnis kann sich eigentlich nicht sehen lassen.
Die bisherige Außendarstellung war gut, hat niemanden gestört. Den Bundesadler beim Bundesverfassungsgericht kannte ich seit meiner Schulzeit, davor prangte das Logo auch auf Butterpäckchen.
Jetzt sieht das Logo eher aus wie Gummiadler Fritz, kann gegoogelt werden und bei Amazon bestellt werden. Wenn das Tier noch keinen Namen hat empfehle ich vorübergehend „Gummiadler Horst“.
Geänderte Rechtsprechung zu Schmerzensgeld bei Schockschäden
Für Schockschäden in Folge der Verletzung naher Angehöriger besteht jetzt auch dann ein Schmerzensgeldanspruch, wenn die psychische Beeinträchtigung sich in dem erwartbaren psychischen Rahmen bewegt.
Bisher konnte einen Schockschaden nur ein naher Angehöriger dann geltend machen, wenn bei einer Verletzung oder dem Tod eines nahen Angehörigen das Leiden für das Schockopfer ungewöhnlich groß war und über das normale Maß hinaus geht. In dem vom Bundesgerichtshof nun entschiedenen Fall, hat das Gericht zudem psychische und physische Beeinträchtigungen gleichgestellt. Das Schockopfer hat damit einen eigenen Anspruch.
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, klagte ein Vater gegen einen Täter, der die Tochter des Vaters mehrfach sexuell missbraucht hatte. Beim Vater stellten sich tiefgreifende depressive Verstimmungen ein, die behandlungsbedürftig waren. Der Vater war auch über längere Zeit krankgeschrieben.
Der Bundesgerichtshof hat dem Vater nun wegen dessen erlittener psychischer Qualen ein Schmerzensgeld i.H.v. € 4.000,00 zuerkannt.
Kommt ein Vergewaltiger in Osnabrück mit Bewährungsstrafe davon?
Ein 30-jähriger Syrer soll im Sommer 2022 in der Osnabrücker City (in einem Innenhof) ein 15-jähriges Mädchen vergewaltigt haben, dass er gar nicht kannte. Das hat der Syrer zwischenzeitlich eingeräumt, er sei aber zu der Tat alkoholisiert gewesen. Vorher habe er noch keinen Alkohol getrunken. Er könne sich das nur so erklären.
Der Amtsrichter hat den Syrer mit einer zweijährigen Bewährungsstrafe belegt für: 1 x eine Vergewaltigung und 1x Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige. Im Namen des Volkes? Wohl eher nicht.
Man kann nur hoffen, dass die Staatsanwaltschaft in Berufung geht und den Täter alsbald in Untersuchungshaft nimmt (was üblich ist bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren, weil dann Fluchtanreiz besteht, da eine Bewährung nicht ausgesprochen werden kann).
Wir haben den Direktor des Amtsgerichts Osnabrück und die Staatsanwaltschaft fort gebeten zu prüfen, ob sich der Richter hier nicht der Rechtsbeugung schuldig gemacht haben könnte. „Übermäßige Milde“ kann auch der Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, wenn der Staat faktisch gar nicht mehr bestraft oder völlig absurde Milderungsgründe gelten lässt.
Focus-TOP- Mediziner sind objektiv keine TOP-Mediziner
Man könnte auch sagen: vom TOP-Mediziner zum FLOP-Mediziner. Die von der Zeitschrift Focus jährlich veröffentlichte Liste „TOP-Mediziner“ ist irreführend für Verbraucher und darf deshalb so nicht mehr verwendet werden. Das entschied aktuell das Landgericht München. Der besondere Clou an der Sache ist: wer die FOCUS-Empfehlung verwenden möchte, soweit er genannt ist, kann unter der Rubrik „FOCUS Empfehlung“ für eine Lizenzgebühr von rund 2000 € netto das Zeichen verwenden. Nach außen hin hat die Empfehlung den Charakter eines Prüfzeichens. Das wurde aber nicht auf objektiver Basis vergeben, sondern nach subjektiven Merkmalen und dient dem Verlag zur Generierung von Umsatz.
Das gleiche Spiel läuft jährlich für „Top-Anwälte“. Voraussichtlich dürfen auch Rechtsanwälte und Focus demnächst nicht mehr so werben. Überall, wo für „Eigen-lob“ als „Fremd-lob“ verkauft wird, hat etwas Unseriöses.