Schneller als die „Zentrale Zahlstelle Berlin“: Fehlüberweisung zurückgeholt
Am 28.03.2023 haben wir über eine Betrüger-Truppe berichtet, die als „Zentrale Zahlstelle“ für die Amtsgerichte/Registergerichte Rechnungen an Gesellschaftsgründer verschickt und eine Zahlung von € 716,00 als angebliche Notar- und Veröffentlichungskosten behauptet. Das Schreiben sieht amtlich aus, ist auf gleichem Papier ausgedruckt und erweckt mit gleicher Schrift einen echten Eindruck. Dennoch ist es ein Täuschungspapier.
Unserem Mandanten ist es gelungen, die versehentliche Überweisung durch sofortige Intervention bei der Empfängerbank wieder zurückzuholen. Hier konnten die Betrüger ausgetrickst werden. Man muss aber schnell sein!
Dies hindert uns nicht daran, die erhobene Strafanzeige gegen die bislang unbekannten Ganoven weiter aufrechtzuerhalten.
Achtung bei „Zentrale Zahlstelle Berlin“ wegen angeblicher Handelsregisterkosten
Es sieht aus wie ein Schreiben des Amtsgericht Berlin oder Freiburg. So recht ist das nicht klar. Verwendet wird über dem Begriff „Amtsgericht“ ein Wappen des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Grunde genommen alles „Kraut und Rüben“. Aber es reicht, um Gesellschaftsgründer hinters Licht zu führen und € 716,00 abzuzocken.
Wer vor kurzem eine GmbH gegründet hat, erhält möglicherweise von Betrügern ein Täuschungsformular mit der Aufforderung binnen drei Werktagen € 716,00 an die Volksbank-Raiffeisenbank Nordoberpfalz in Weiden zu bezahlen. Als Empfänger ist ein Herr Christian Thoma angegeben, ob es ihn gibt oder nicht. Auf jeden Fall werden Überweisungen an die IBAN: DE72 7539 0000 0005 7308 64 zunächst einmal ausgeführt. Wir haben für unsere Mandantschaft Strafanzeige erstattet und die Bank gebeten, die Auszahlung zu bremsen und das Geld sicherzustellen. Ob das noch drei Tage später gelingt, ist fraglich. Wichtig ist, dass solch dreisten Betrügern entschlossen begegnet wird.
Justizversagen beim Bezirksgericht Arbon: Nur acht Monate bedingte Freiheitsstrafe für den Quälbauer von Hefenhofen
Wir haben zu Prozessbeginn berichtet, dass der Quälbauer seit Jahren in Verdacht steht, seine Tiere zu quälen und zu misshandeln. Was aus Sicht von Tierschützern begann, enttäuschte am Ende auf ganzer Linie. Selbst der vorsitzende Richter Ralph Zanoni räumte bei seiner „Ministrafe“ einleitend aus: „Das Undenkbare ist eingetreten“.
Viele Vorwürfe wurden mangels Beweise fallen gelassen. Jedenfalls kommt der Täter mit einer Bewährungsstrafe davon (in der Schweiz heißt das bedingt). Und das im Mutterland von Heidi und glücklichen Kühen. Genau dort wo sie zu Hause sind, kehrt Richter Ralph Zanoni mögliche Straftaten einfach unter die Grasnarbe. In seiner Urteilsbegründung schlug der Vorsitzende Richter Zanoni auf die Polizei, das Veterinäramt und andere Beteiligte ein. Die Logik der NZZ war: Nach der Polizei, dem Veterinäramt und dem Regierungsrat ist die Staatsanwaltschaft die nächste Behörde, die sich blamiert. Ulrich K., der die Beamten immer wieder als „Krawattenträger“ und „Schlappschwänze“ verhöhnt hat, wird sich bestätigt sehen…
Richter Zanoni macht für den Prozessausgang im Wesentlichen die fehlende Beweislage verantwortlich. Der setzt dem Ganzen aber noch eins drauf. Neben der acht Monate auf Bewährung erhält der Bauer eine Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen á CHF 10,00 und bekommt vom Staat eine Genugtuung in Höhe von CHF 6.000,00, weil im Vorfeld negativ über ihn berichtet und vorverurteilt wurde.
Das Urteil des EuGH geht inhaltlich über den Dieselskandal hinaus
Die Botschaft lautet: „Die Gesetze in Europa sind zum Schutz der europäischen Bürger da“.
Waterloo für die Autoindustrie, Dieselskandal 2.0 nennt Felix Zimmermann das Urteil. Er ist Jurist und Chef bei Legal Tribune Online und bezeichnet das Urteil des Europäischen Gerichtshofes als „Revolution in der Dieselskandal-Rechtsprechung. Und er stellt fest: Unionsrecht schützt auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers, damit diese Schadensersatz bei Fahrlässigkeit geltend machen können.
In der Sache ging es um ein Vorlageverfahren des hiesigen Landgerichts Ravensburg wegen der Bewertung einer möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtung. Bemerkenswert macht das Urteil nicht das Ergebnis als solches, sondern der Weg dahin. Der Europäische Gerichtshof sagt, dass das Unionsrecht neben allgemeinen Rechtsgütern eben auch die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrtzeuges schützt. Nachvollziehbar. Denn Gesetze sind für Menschen da. Es ist aber eine Eigenart in der deutschen Rechtsprechung, dass es bei der Auslegung von Gesetzen immer wieder darauf ankommt, ob eine Norm eine allgemeine Ordnungsnorm ist oder einen individuellen Schutzcharakter hat. Bei vielen Ordnungsvorschriften, wie beispielsweise die Typenzulassung von PKWs, wird genau das abgelehnt.
EuGH-Urteil: Schadenersatz bei Thermofenstern – Was bedeutet das jetzt?
Fahrzeughersteller sind in der Haftung, wenn sie unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut haben. Dazu gehört auch die Verwendung eines sog. „Thermofensters“.
Bislang konnten Kunden nur dann erfolgreich auf Schadensersatz klagen, wenn der Autobauer bewusst und gewollt die Käufer auf sittenwidrige Weise getäuscht hat, so beispielsweise bei dem Skandalmotor EA189. Nach dem EuGH genügt jetzt auch fahrlässiges Handeln.
Aber was heißt das für die Autokäufer?
[1] Es muss nachweisbar eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut werden. Dazu gehören auch Thermofenster. Das kann ggf. durch einen Sachverständigen im Einzelfall nachgewiesen werden, wenn nicht der Hinweis auf die Typenbezeichnung ausreicht.
[2] Die Klage muss rechtzeitig erhoben werden oder erhoben worden sein, weil grundsätzlich Verjährung droht.