UPDATE: Wie man jemanden ohne K.O.-Tropfen platt macht
Um jemanden gefügig zu machen, benötigt man regelmäßig keine Drogen. Man braucht auch keine K.O.-Tropfen, um jemanden willenlos zu machen. Es reicht, wenn die Person harten Turbo-Alkohol trinkt, bspw. Vodka oder Rum.
Die meisten Personen sind Vodka-Mischgetränke gewohnt. Die handelsüblichen Vodka-Marken haben meist zwischen 32,5 und 40 %. Schon mit fast 40% pur kann man bei Ungeübten etwas anrichten. Was viele nicht so recht wissen, es gibt auch kräftigen Vodka wie bspw. Rasputin mit 70 % und dergleichen. Wenn man jemandem in dessen Longdrink zur Zitrone, zum Lime, zum Fruchtsaft und zum Zucker eine kräftigen Schuss Rasputin dazugibt, merkt der Konsument erstmal nichts gravierendes. Vielleicht fühlt sich der Drink etwas streng an, man denkt sich aber nichts dabei und nach ein bis zwei Drinks fühlt man sich wie gelähmt. Und das kommt immer wieder vor. Deshalb Vorischt, wenn jemand einem einen ausgibt, vor allem wenn man den Gegenüber (noch) nicht gut kennt. Getränke für "lau" können gefährlich sein. Lieber bestellt man sich selbst ein Extra-Getränk als eines, das einem hingestellt wird.
Der, der sein letztes Hemd zerreißt, verhält sich zwischenzeitlich gänzlich unverschämt
Der ARD-Intendant Kai Gniffke fordert für ARD und ZDF höhere Beiträge. Künftig sollen es deutlich über € 20,00 werden – monatlich.
„Wir werden für eine Beitragserhöhung kämpfen und werden Effizienzreserven heben.“
Focus meint hierzu nur: Ein Armutszeugnis. Bei so viel unternehmerischen Unvermögen sollte man erst einmal Gniffkes fürstliches Gehalt hinterfragen.
Das hinterfragen wir schon lange. Der, der angeblich sein letztes Hemd für seine Mitarbeiter zerreißt und DeFi Management schlicht mit einer Beitragserhöhung wett zu machen versucht, ist für die Position, die er begleitet und das Gehalt, das er bekommt, geradezu untauglich.
Unzulässigkeit von Satzungen als Grundlage für Anwohnerparkgebühren auch in Konstanz
Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, sind Bewohnerparkgebührensatzungen unzulässig, wenn anstatt einer Satzung eine Rechtsverordnung hätte erlassen werden müssen. Dies wird damit begründet, dass die bundesgesetzliche Regelung des § 6a Va StVG die Landesregierungen lediglich dazu berechtigt, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen und die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter zu übertragen. Auf dieser Emächtigungsgrundlage stütz sich § 1 ParkgebVO des Landes Baden-Württemberg und sieht aber in Satz 2 bei Zuständigkeit der Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit zum Satzungserlass vor. Genau dies hatte aber § 6a Va StVG nicht vorgesehen. Gemeinden sind in Bezug auf die Bewohnerparkgebühren, welche eben bundesgesetzliche Regelungen nach dem Straßenverkehrsgesetz sind, an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers gebunden. Daher sind entgegen § 1 ParkGebVO die Gemeinden nicht zum Erlass der Gebührenordnungen durch Satzungen berechtigt. Dennoch haben viele Gemeinden von diesem Recht Gebrauch gemacht.
Das Urteil vom 13. Juni2023 bezieht sich auf die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021. Dennoch kommen auch zahlreiche weitere Großstädte in Baden-Württemberg in Betracht, bei welchen die Gemeinden Gebührenordnungen durch Satzungen erlassen haben, was sich ebenfalls im Nachhinein als unwirksam herausstellen könnte.
Stadt Konstanz
Erst am 02.06.2022 hat der Gemeinderat der Stadt Konstanz eine neue Regelung für Bewohnerparkausweise getroffen, die Neuregelung trat zum 01.01.2023 in Kraft (Höhere Gebühren für Bewohnerparkausweise ab 2023 - Stadt Konstanz). Auch in Konstanz wurde statt einer vom Bund vorgesehenen Rechtsverordnung die Regelung über die Erhebung von Gebühren für die Bewohnerparkausweise als Satzung entscheiden (Bewohnerparkausweisgebührensatzung) entschieden (abrufbar unter: III_14 Satzung der Stadt Konstanz über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührensatzung).pdf).
Der Satzungserlass wird neben § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) auch auf § 6a Va Straßenverkehrsgesetz (StVG) und den in Frage stehenden § 1 II Parkgebührenerhebungs-Delegationsverordnung gestützt (Verordnung abrufbar unter: Landesrecht BW § 1 ParkgebVO | Landesnorm Baden-Württemberg | - Bewohnerparkausweise | Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO) vom 14. Juli 2021 | gültig ab: 22.07.2021 (landesrecht-bw.de)).
Damit ist die Rechtslage in Konstanz vergleichbar mit der, der Stadt Freiburg im Breisgau.
Satzung für Anwohnerparken in Freiburg unwirksam
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg vom 14.12.2021 gekippt. Anwohnerparken kostete in Freiburg früher € 30,00 im Jahr. Seit 01.04.2022 werden in Freiburg Gebühren nach einem Stufentarif erhoben. Geht so nicht, sagt das Bundesverwaltungsgericht. Es führt hierfür drei Gründe an:
1. Eine solche Regelung sei nicht per Satzung möglich. So etwas muss per Rechtsverordnung umgesetzt werden.
Das könnte weitreichende Folgen haben, weil wohl in mehreren Städten entsprechend Satzungen erlassen wurden.
Anwohnerparken in Konstanz gebührenfrei?
Mit Urteil vom 13.06.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die Gebührensatzung für Anwohnerparken in Freiburg gekippt.
Einer der Hauptgründe, weshalb die Regelung unwirksam ist, ist der Umstand, dass die Stadt anstelle einer Satzung eine Rechtsverordnung hätte erlassen müssen.
Die Stadt Konstanz gibt als Rechtsgrundlage für Ihre Bewohnerparkausweise und die damit verbundenen Preise (€ 150,00 im Jahr) den § 45 Straßenverkehrs-Ordnung in Verbindung mit der örtlichen Satzung an.