„Online-Bank-Tester“ haften, selbst wenn sie sich ausnahmsweise nicht strafbar gemacht haben
Online-Betrüger gehen oftmals oder zur Hilfenahme von Deppen vor: Im Netz sind die Online-Betrüger im falschen Namen unterwegs, manchmal auch mit einer falschen Identität und verlangen Zahlungen für irgendwelche Onlinedienste oder Warenverkäufe und bringen das Opfer dazu, Vorkasse zu leisten. Um hierbei nicht „aufzufliegen“ lässt der Internet-Betrüger die Zahlungen auf das Konto eines Dritten einbezahlen. Der ist dann so blöd, dass er unter einem Vorwand, die erhaltenen Gelder, an den Internet-Betrüger ins Ausland überweist. Der hebt ab und der Schaden ist damit endgültig.
Man fragt sich unwillkürlich, weshalb stellen in Deutschland irgendwelche Personen ihr eigenes Konto zu Geldwäschezwecken zur Verfügung. Oftmals geschieht dies nicht absichtlich, sondern Grund ist die eigene Blödheit:
Diese Personen lassen sich catchen, in dem ihnen im Vorfeld von einem völlig unbekannten versprochen wird, dass er Geld verdient, wenn er bereit ist bspw. als Online-Bank-Tester irgendwelche Überweisungen vorzunehmen und hinterher die Servicequalität zu bewerten. Der Dumme bekommt dann irgendwelche Überweisungen von Opfern, mit verschiedenen Namen usw., die er dann blauäugig ins Ausland weiterüberweist.
Das sollten Sie über die 10.000-Euro-Regel wissen
Das Finanzministerium schätzt den Umfang der Geldwäsche in Deutschland auf etwa 100 Millionen Euro pro Jahr.
Zur Minimierung dieser kriminellen Machenschaften durch Drogengeschäfte, Korruption und Schwarzarbeit, gilt seit dem 09. August 2021 eine bundesweite Bareinzahlungsgrenze von 10.000 Euro. Hierdurch sollen etwaige Schlupflöcher Krimineller geschlossen und das Verschleiern der Herkunft schmutziger Gelder verhindert werden.
Die auf dem Geldwäschegesetz basierenden Regelungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) verpflichten Banken bei Bareinzahlungen ab 10.000 Euro zu einer gründlichen Prüfung, woher das Geld stammt.
Rechtzeitig gegen Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid Einspruch einlegen
Die Finanzämter versenden derzeit die in die Zukunft gerichteten Grundsteuerwertbescheide und Grundsteuermessbescheide. Die kommen für den Adressaten recht harmlos daher, habe es aber möglicherweise „in sich“. Auf diesen Bescheiden baut ab 2025 die künftige Grundsteuer auf.
Die Bescheide sind für den Adressaten völlig intransparent, nicht nachvollziehbar und werden vor allem auch nicht in der Wirkungsweise erklärt. Diese können später als „Grundbescheid“, auf denen dann die Grundsteuerhöhe bekannt gegeben wird, nachher nicht mehr angegriffen werden.
Selbst fünf Bundesländer haben bedenken, dass den Bescheiden und der Vorgehensweise die Transparenz fehlt: Es sind Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Schleswig-Holstein. Diese wollen für Transparenz sorgen, die anderen Bundesländer wollen die Erhöhung über die Hintertür für die Bürger so durchdrücken. Die einzige richtige Antwort kann nur sein: Unverzüglich Einspruch einlegen.
Dänisches „Wahnsinnsfahrtgesetz“
Ein 19-Jähriger Deutscher brettert in Dänemark mit 182 km/h durch eine 80-er Zone. Die Konsequenzen? Er muss sofort sein Auto abgeben und sich sogar einem gerichtlichen Verfahren stellen.
In Deutschland wäre ein solches Vorgehen nicht denkbar. Das in Dänemark geltende „Wahnsinnsfahrtgesetz“ macht es vor Ort jedoch möglich.
Die Raser müssen regelmäßig mit der Beschlagnahme des Autos rechnen, welches nach einem abschließenden gerichtlichen Verfahren versteigert wird. Die Einnahmen aus der Versteigerung fallen dem dänischen Staat zu.
Eine „Wahnsinnsfahrt“ liegt nach dem dänischen Gesetz immer dann vor, wenn der Fahrer schneller als 200 km/h fährt oder wenn er die erlaubte Geschwindigkeit mit 100 km/h oder zu 100 % überschritten hat.
Wende-Unfall: Selber schuld
Wer als Autofahrer beim Wenden nicht ausreichend auf den Verkehr hinter sich achtet und zudem noch eine schraffierte Fläche auf der Straße überfährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz des eigenen Schadens. Der Vorausfahrende drosselte plötzlich sein Tempo stark ab, weil er ein Wendemanöver durchführen wollte. Der Hintermann erkannte das Manöver nicht und setzte zum Überholen an. Der Wende-Vorgang wurde jäh unterbrochen. Das OLG befand, dass Wenden ein besonders gefährlicher Vorgang sei, der äußerste Sorgfalt nötig mache, erst recht an einer Stelle, an der es verboten ist. Da der „Wendler“ den rückwärtigen Verkehr nicht bemerkt hatte, hat er wohl offensichtlich auch gegen seine Rückschaupflicht verstoßen. All das wurde für grob verkehrswidrig bewertet, so dass es auf ein Mitverschulden des anderen Verkehrsteilnehmers nicht ankam. Den eigenen Schaden konnte der Unfallverursacher nicht, auch nicht teilweise, ersetzt verlangen.