OLG Karlsruhe wendet erstmals neue Rechtsprechung zum Thermofenster an
Oberlandesgericht Karlsruhe wendet erstmals die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an und verurteilt die Herstellerin von Diesel-Pkw zu Schadensersatz wegen der Verwendung eines sog. Thermofensters
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am Dienstag eine Pkw-Herstellerin in zwei Fällen wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat mit diesen Urteilen für die Haftung von Pkw-Herstellern erstmals die bloß fahrlässige Verwendung einer Abschalteinrichtung, hier eines sog. Thermofensters, ausreichen lassen (8 U 86/21 und 8 U 271/21). Der Senat ist damit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 (C-100/21) und des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 (insbes. VIa ZR 335/21) gefolgt.
In einer dritten Entscheidung (8 U 236/21) hat der Senat die Klage wegen fehlenden Schadens des Klägers abgewiesen sowie in einem vierten Verfahren (8 U 325/21) die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet.
Bei sämtlichen Fahrzeugen handelt es sich um solche mit 3.0-Liter-Dieselmotoren der Schadstoffklasse EU 5, die mit einem sog. Thermofenster ausgestattet sind. Bei diesem „Fenster“ handelt es sich um einen festgelegten Temperaturbereich, innerhalb dessen die Rückführung von Abgasen in den Motor uneingeschränkt funktioniert. Mithilfe dieser Abgasrückführung werden die Stickoxide reduziert, um den Grenzwert der EU 5-Norm einzuhalten.
Falsches Bein: Verwechslung von Körperteilen bei einer Operation
In Deutschlands Krankenhäusern und Arztpraxen ist es im Jahr 2022 zu 2696 Behandlungsfehlern gekommen. Die Daten sind jedoch wenig repräsentativ. Experten sind sich sicher: Die Dunkelziffer ist deutlich höher. Die Behandlungsfehler passieren in jedem Fachbereich. Genauer:
-30,0 % (3.960 Fälle) Orthopädie und Unfallchirurgie
-12,2 % (1.599 Fälle) Innere Medizin und Allgemeinmedizin
-9 % (1.143 Fälle) Frauenheilkunde und Geburtshilfe
-8 % (1.133 Fälle) Allgemein- und Viszeralchirurgie
-8 % (1.006 Fälle) Zahnmedizin
-6 % (834 Fälle) Pflege
-26 % weitere Fachgebiete
Hierunter fallen vermasselte Operationen, übergangene Knochenbrüche, beschädigte Implantate und verwechselte Körperteile, sowie Medikamente. Zwei Drittel der Schäden sind nur vorübergehend. Ein Drittel der entstandenen Schäden ist jedoch dauerhaft.
Doch wie konnte das passieren?
Impfschaden-Klage gegen AstraZeneca abgewiesen
Das Landgericht Mainz hat eine Schadensersatzklage auf Schmerzensgeld in Höhe von € 150.000,00 einer vermeintlich Impfgeschädigten abgewiesen. Zum einen sind Klagen wegen Impfschäden oftmals nicht kausal nachweisbar, dass beispielsweise wie hier die Taubheit des Ohres im Nachgang die Ursache in der Impfung hat.
Zum anderen stellt sich oftmals die Frage, ob – wenn sich ein Risiko verwirklicht hat – man auf dieses Risiko seinerzeit hätte hinweisen müssen. Das ist in der Regel nur dann der Fall, wenn dies nach gesicherten wirtschaftlichen Erkenntnissen oder in einem bestimmten Risikospektrum vor Verabreichung der Impfung geboten war.
Hinterlegte Sicherheiten, wie Kautionen, stellen keine zu versteuernde Einnahme des Empfängers dar
Eigentlich eine klare Sache, doch das Finanzamt war der Auffassung, dass der Vermieter die Kautionsüberweisung auf sein Mietkonto als Einkommen durch Mieteinnahme zu deklarieren habe, weil er sie später bei Auszug des Mieters nicht vollständig zurückbezahlt habe. Das Finanzgericht Münster hat das zuständige Finanzamt nun gerügt. Eine Kaution ist als hinterlegter Geldbetrag immer nur eine Sicherheit, daher nicht als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln, solange die Sicherheit nicht „verwertet“ wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Zahlung auf einem Sonderkonto einbezahlt wurde oder gleichzeitig mit der Mietzahlung auf das Vermieterkonto überwiesen wurde. Um hier Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Vermieter die Kautionszahlungen auf ein separates Kautionskonto übertragen oder sich von vorneherein dorthin überweisen lassen.
Cash & Drive & Fahrzeugrückholung auf eigene Faust?
Das Geschäftsmodell Cash & Drive stößt auf größte Beliebtheit: Kraftfahrzeuge werden von illiquiden, bonitätsschwachen Fahrzeughaltern gekauft und anschließend zu einem monatlichen Mietzins zurück vermietet.
Doch was passiert, wenn Zahlungsrückstände entstehen? Kann sich der Vermieter das Auto einfach so gegen den Willen des Mieters zurückholen?
Das OLG Frankfurt entscheidet: Nein. Der Vermieter darf sich das Auto nicht gegen den Willen des Mieters zurückholen. Das sei verbotene Eigenmacht. Auch eine Bestimmung in den AGB, wonach der Vermieter das Fahrzeug gegen den Willen der Mieterin in seinen Besitz bringen darf, sei unwirksam. Diese Bestimmung enthalte eine unangemessene Benachteiligung der Mieter und halte somit der AGB – Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Der Vermieter des Autos mache sich sogar schadensersatzpflichtig bei der Rücknahme des Fahrzeuges.