„Abwohnen“ der Mietkaution unzulässig
Das Mietverhältnis endet ohnehin zum Jahresende. Und wie immer zu dieser Zeit ist Manni Mieter wieder einmal knapp bei Kasse. Um für die Weihnachtstage flüssig zu sein, kommt Manni auf eine bestechende Idee: „Miete zahle ich für die zwei Monate jetzt keine mehr, der Vermieter kann sich ja an meiner Kaution schadlos halten.“
Aktions- und Gedenktage im November
01. November | Tag des Nichtstuns in den USA
01. November | Tag der Schriftsteller in den USA
01. November | Weltvegantag
02. November | Halte-Ausschau-nach-Kreisen-Tag in den USA
Mieter müssen Wohnungsbesichtigung zulassen
Der Vermieter hat Anspruch auf Durchführung von Wohnungsbesichtigungen, wenn von einer Seite die Kündigung des Mietverhältnisses vorliegt. Nur die Ankündigung als solches reicht nicht aus. Die Besichtigungszeitpunkte müssen vorab mit dem Mieter abgestimmt werden. Auch darf der Mieter nicht übermäßig belastet werden. So kann es angezeigt sein, zu einem Termin die Wohnung mehreren Mietinteressenten nacheinander zu zeigen. Dass dies sinnvoll gestaltet werden kann, hat der Vermieter ein Anrecht darauf, dass eine solche Besichtigung bei Tageslicht erfolgt. Das kann auch am Wochenende sein.
Härtere Strafen drohen nach Änderung der Straßenverkehrsordnung – neue Regeln!
Zum 19.10.2017 ist eine Regeländerung betreffend das Bilden einer Rettungsgasse, telefonieren/tippen am Steuer und Vermummung hinter dem Steuer in Kraft getreten. Bei Missachtung kann es richtig teuer werden und Fahrverbote werden ebenfalls verhängt.
Bei einer Zuwiderhandlung gelten nunmehr folgende Strafen:
Rettungsgasse
Bislang wurde das Bilden keiner Rettungsgasse mit einer Geldbuße von € 20,00 belangt. Ab sofort sind Geldstrafen bis zu 320,00 €, 2 Punkte sowie ein Monat Fahrverbot möglich.
Smartphone/Navigationsgerät
Auch telefonieren und tippen am Steuer wird nun deutlich schärfer bestraft. Hierfür kann eine Geldstrafe bis zu € 200,00 und ein Monat Fahrverbot verhängt werden.
Außerordentliche Kündigung nach Überwachung durch Detektiv
Die Observation eines Mitarbeiters ist nicht nur auf die Fälle beschränkt, wo dem Arbeitnehmer eine Straftat vorgeworfen wird. Die Überwachung kann auch auf § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig sein.