Die Lackfarbe bestimmt das Erscheinungsbild eines Pkw und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Eine andere als die bestellte Farbe bedeutet daher regelmäßig einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers. (BGH PM Nr. 39 vom 17.02.2010, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 70/07)

 

d9/d16458

Bei Angabe einer unrichtigen Laufleistung eines Motorrads beim Kauf im Internet kann der Käufer in der Regel selbst dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ein pauschaler Haftungsausschluss vereinbart wurde. Dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Auch Karosserieschäden können unter die Beweislastumkehr (§ 476 Bürgerliches Gesetzbuch) fallen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu Ungunsten eines Kfz-Händlers entschieden. Im Urteilsfall ging es um einen Ford Fiesta, der bei einem Händler als Vorführwagen gelaufen war. Mit einer Laufleistung von 13.435 km hatte der Händler ihn für 11.500 Euro an einen Verbraucher verkauft. Vier Wochen später monierte der Käufer unter anderem eine leichte Verformung des Kotflügels und des Stoßfängers vorne rechts. Der Händler lehnte es ab, diese Schäden zu beseitigen. Begründung:

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss. Ist keine spezielle Vereinbarung im Kaufvertrag getroffen, kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an.Im zu entscheidenden Fall war der Ort der Nachbesserung der Ort des Verkäufers, da der Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik zur Reparatur erforderlich war. Aber Achtung:

Ein Gebrauchtwagenhändler muss dem Autokäufer nicht nur offenbaren, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelt. Der Kunde kann vielmehr auch Aufklärung über das Ausmaß des Vorschadens erwarten. Teilt ihm der Verkäufer nicht die ganze Wahrheit mit, kann er sogar die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Mit dieser Klarstellung bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Coburg, mit der ein Autohaus zur Rücknahme des Gebrauchten und Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt wurde.