Das zeichnet sich aufgrund der richterlichen Hinweise in Gerichtsverfahren vor den Landgerichten München I und II ab. Geklagt hatten die Wirte der Paulaner-Gaststätte am Nockherberg, der Münchener Augustiner-Wirt Christian Vogler sowie der Betreiber des Bayerischen Berghotels „Feuriger Tatzlwurm“. Alle sind sie bei der Allianz versichert. Alle haben nahezu die gleichen Versicherungsbedingungen. Die Vorsitzende Richterin Susanne Laufenberg ließ in einem Verfahren durchblicken, dass die entsprechenden Verträge zwar eine Liste von Krankheiten und Erregern festlegen, für die der Versicherungsschutz gilt, andere Erreger wie Covid-19 sind jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. Damit wäre die Corona-Schließung mitversichert und der vereinbarte Versicherungsbetrag fällig.

 

Die Allianz betont jetzt schon, dass der Konzern damit automatisch nicht in sämtlichen Verfahren unterliegen würde, sondern man jeden einzelnen Fall extra betrachten muss. 

 

Dass es auf den Einzelfall ankommen wird, zeigt die Parallelklage einer Kindertagesstätte, die ihren Betrieb ebenfalls für sechs Wochen weitestgehend einstellen musste. Da aber eine Notbetreuung angeboten wurde und die Küche noch in Betrieb war, wurde die Klage nun abgewiesen. Denn eine Betriebsschließungsversicherung ist nur dann eintrittspflichtig, wenn der Betrieb auch geschlossen wird.

 

Keinesfalls sollten sich Gastronomen vorschnell von den Versicherungen „abspeisen“ lassen.

 

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