Aufwendungen, die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen Domain-Inhaber geleistet werden, stellen Anschaffungskosten für ein regelmäßig nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar. Das bedeutet, dass die Aufwendungen nicht als Entschädigungszahlung einzuordnen sind und damit auch nicht als sofort abziehbare Betriebsausgaben anerkannt werden.
Sie sind im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme mindernd zu berücksichtigen. Bis dahin ist auch keine Abschreibung vorzunehmen, da die Nutzung des Domain-Namens weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist. Hinweis: Eine Domain ist lediglich eine technische Adresse im Internet. Die Besonderheit, dass eine Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet aber kein absolutes Recht. Die beim Kauf des Domain-Namens vom Erwerber gezahlte Umsatzsteuer gehört allerdings zu den abziehbaren Vorsteuerbeträgen. Abschreibungen könnten allerdings ausnahmsweise zulässig sein, wenn der Domain-Name aus einem Schutzrecht abgeleitet ist, zum Beispiel einer Marke ("qualified domain"). In einem solchen Fall wird der Wert der Domain vom zugrunde liegenden Schutzrecht bestimmt und könnte dann wirtschaftlich abnutzbar sein. Der Bundesfinanzhof legte sich aber nicht fest; musste er auch nicht, denn im Urteilsfall ging es unstreitig nicht um eine "qualified domain" (BFH, III R 6/05).