Kann der Käufer den Provisionsbetrag zurückverlangen, wenn der Kaufvertrag mit dem Verkäufer der Immobilie aufgrund arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB wirksam angefochten wurde? Wenn ja, von wem?

 

Der BGH entscheidet: Sofern ein Immobilienkauf wegen einer Pflichtverletzung des Verkäufers scheitert, hat der Käufer einen Anspruch auf Schadensersatz, welcher auch die bereits gezahlte Maklerprovision umfasst.

 

Der Käufer kann vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, sowie die Rückzahlung der Maklerprovision. Dies erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Erstattungsansprüche gegen den Makler als Schadensersatz, darunter auch den Ersatz für die Maklerprovision.


Somit kann der Makler von dem Verkäufer auf Rückzahlung der Provision in Anspruch genommen werden.

 

Die Zahlung der Maklerprovision stellt in solchen Fällen eine Leistung ohne Rechtsgrund dar und kann dementsprechend nach Bereicherungsrecht zurückgefordert werden.

 

Dem Käufer steht in einer solchen Situation frei, wen er in Anspruch nimmt, ob er den Makler direkt in Anspruch nimmt oder den Verkäufer auf Freihaltung von der Provision als Schadensersatz verklagt.

 

[Quelle:https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/anfechtung-kaufvertrag-schadensersatz-umfasst-maklerprovision_84342_564280.html]