Nach einer Studie der Wirtschaftsberatung Ernst & Young sind bis zu 1,2 Mio. Beschäftigungsverhältnisse nur auf dem Papier selbstständig. Markus Lohmeier von Ernst & Young fasst zusammen: 24 % der Selbstständigen sind regelmäßig in den Räumen des Auftraggebers tätig und in dessen Betriebsablauf voll eingebunden. Ein Zehntel arbeitet auch nur für einen einzigen Auftraggeber, meist über eine Dauer von mehr als 18 Monaten.

 Das birgt für die Betroffenen ein enormes Risiko. Dabei geht es nicht nur um die Sozialversicherung, es drohen auch Strafverfahren und Steuernachzahlungen. Die Akteure verhalten sich oftmals nach der Devise „hoffentlich kommt keine Prüfung“.

Gegen einen Handelsvertreter ist ein Unterlassungsanspruch auf Verwertung jeglicher Kundendaten begründet, wenn er nach seinem Ausscheiden Kundenlisten seines früheren Unternehmens, die er unbefugt an sich gebracht hat, verwertet.

Entschieden wurde dies im Fall des Inhabers einer Weinhandlung, der früher als Handelsvertreter für ein Vertriebsunternehmen für Weine und Spirituosen tätig war.

Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Rechtsstreit eines Anwalts mit einem Unternehmer.

Die Parteien, zwei u.a. im Rhein-Neckar-Raum tätige Plakatierungsunternehmen, sind Wettbewerber. Der Kläger verdächtigte den Beklagten, systematisch Plakate abzuhängen und zu beschädigen, die der Kläger aufgehängt hatte; er hatte in der Vergangenheit bereits einen entsprechenden Verbotstitel erwirkt. Um seinen Verdacht belegen zu können, schaltete er eine Detektei ein, die den Beklagten observierte und bei ihm einen Mitarbeiter als Praktikanten einschleuste. Dieser trug einen GPS-Sender bei sich und begleitete den Beklagten bei der Plakatierung.

Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte zu überprüfen, ob die Weitergabe von Provisionen durch Versicherungsvermittler an ihre Kunden eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu sehen ist.