Auf Wahlwerbeplakaten der rechtsextremen Partei „III. Weg“ findet sich in Zwickau die Schlagzeile „Hängt die Grünen!“. Das Verwaltungsgericht Chemnitz verhinderte nun durch eine Eilentscheidung, dass die Wahlplakate abgehängt werden und begründete dies unter anderem damit, dass solche Behauptungen durch die Meinungsfreiheit gedeckt sein könnten, auch auf Wahlplakaten. Außerdem habe der Spruch einen hauseigenen Hintergrund. Hat er nicht! Jeder der das liest weiß, dass sich die Aufforderung gegen die politische Partei der Grünen richtet. Und so ist es auch gedacht (sonst müsste es heißen: Hängt die grünen Plakate auf!). Genau das hat man nicht gemacht. Im „Kleingedruckten“ findet man dann den Zusatz: „Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!“

 

Aber auch hier muss man zugleich sagen: Thema verfehlt. Die Plakate sind Wahlwerbeplakate und richten sich an Wähler und nicht an Plakatierer.

 

Das Verwaltungsgericht Chemnitz wusste genau, wie die Plakate zu verstehen sind und deckt den Aufruf zur Gewalt und Mord. Anders kann man das Plakat nicht verstehen.

 

Was würde das Verwaltungsgericht sagen, wenn auf den Plakaten stünde „Hängt die Juden!“ oder „Heil Hitler!“ ist als Genesungswunsch an den ehemaligen Führer zu verstehen? Das was das Verwaltungsgericht Chemnitz gemacht hat, ist ein neues Rechtsinstitut, nämlich das Recht auf fadenscheinige Blödheit als Argumentationskette. Da die Richter am Verwaltungsgericht Chemnitz sicherlich nicht blöd sind, ist nun zu prüfen, ob die Entscheidung nicht nur rechtlich tragbar ist, sondern auch unter Anwendung von Recht und Gesetz erfolgt ist. Daran bestehen unsererseits größte Zweifel. Wir haben deshalb bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden als Rechtsaufsichtsbehörde bereits vergangene Woche Strafanzeige gegen die Richter der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Chemnitz wegen des Verdachts der Rechtsbeugung und Perpetuierung der Aufforderung zu Straftaten und Volksverhetzung erstattet.

 

Zwischenzeitlich hat das sächsische Oberverwaltungsgericht, das als Berufungsgericht angerufen war, entschieden, dass es sich bei der Aufschrift klar um Volksverhetzung handelt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz wurde daher aufgehoben. Die Beschwerde der Stadt Zwickau vor dem OVG hatte damit Erfolg.

 

Wie absurd die Richter des Verwaltungsgerichts Chemnitz geurteilt haben, zeigt auch eine kurz zuvor ergangene Entscheidung des Landgericht München. Das hat per einstweiliger Verfügung im Zivilverfahren verboten, diese Plakate (nicht nur in Bayern) aufzuhängen. Das Landgericht München hat argumentiert, dass die Formulierung jemanden „zu hängen“ in der Regel dahin verstanden werde, jemanden aufzuhängen, in sonstiger Weise zu töten oder körperlich zu verletzen.

 

Neben der politischen Aufarbeitung muss jetzt geklärt werden, ob die Richter am Verwaltungsgericht Chemnitz wirklich geeignet sind, im Namen des Volkes zu entscheiden. Hier sollte eine rechtsradikale Gruppierung unter dem Deckmantel der Demokratie und des Rechtsstaates „geschützt“ werden.

 

Ihr Richter am Verwaltungsgericht Chemnitz, schämt Euch!