RA Rafael Fischer | Schadenersatzrecht

Wieder werden im Schutzbereich von speziellen Kindereinrichtungen Übergriffe und sexueller Missbrauch gegenüber Kindern laut. Mitten in Deutschland. Die Staatsanwaltschaft Augsburg ermittelt. Man kann jetzt schon vorhersagen, wie bei all den anderen Skandalen, wird das aufgedeckte Ergebnis die Vorstellung des einzelnen Missbrauchs bei Weitem übersteigen. Die Schänder der Kinder sind leider viel zu oft Internaten, kirchlichen und karitativen Einrichtungen "heimisch" und jetzt sogar auch in den Kinderdörfern. Wo Kinder schutzlos sind, sind widerwärtige Erwachsene nicht fern, oftmals in Kutte oder jetzt hier als „Dorfmutter“.

Es ist zu wünschen, dass die Aufklärung zügig und rückhaltlos erfolgt und schnell mit den Straftätern abgerechnet wird.

Was Geschädigte wissen sollten:

Sexuelle Übergriffe sind Körperverletzung. Bei vorsätzlicher Körperverletzung, ist Tatbestandsmerkmal bei all diesen Fällen in der Regel gegeben, hier beträgt die Verjährungsfrist nicht nur drei, sondern 30 Jahre. Das gilt auch für die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen. Hier können Ansprüche ggf. geltend gemacht werden nicht nur gegen den oder die Täter, sondern unter Umständen auch gegen die Einrichtung selbst.