Wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche die Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat.
Dies gilt insbesondere, wenn sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Dann muss der Tatrichter jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussagen liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben. Zu den außerhalb der Zeugenaussage liegenden gewichtigen Indizien zählen die Ereignisse und Umstände nach dem Vorfall, die von anderen Zeugen glaubhaft bestätigt worden sind. Die Verwertung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens kann als zusätzliches Indiz für die Glaubhaftigkeit einer Aussage dienen. (BGH, Urt. v. 12.11.2003 – 2 StR 354/03 LG Hanau)