„Verbrechen darf sich niemals lohnen“ dies ist einer der Grundsätze auf dem unser Vertrauen in den Rechtsstaat beruht und gleichzeitig die Idee, welche sich hinter der Einziehung verbirgt. Rechtswidrig erlangte Vermögensvorteile aus Straftaten sollen abgeschöpft und so bereits ein Tatanreiz verhindert werden.
Was wird eingezogen?
Geregelt ist die Einziehung den §§ 73-76b StGB. Grundsätzlich wird als Tatertrag der Originalgegenstand eingezogen. Hat jemand ein Fahrrad gestohlen, so wird genau dieses Fahrrad eingezogen. Die Einziehung des Originalgegenstandes ist jedoch nicht immer möglich. Es wird dann der sogenannte Wertersatz eingezogen. Hat jemand ein Fahrrad gestohlen und dieses kann nun nicht mehr gefunden werden, so kann statt des Fahrrads dessen Wert eingezogen werden. Die Einziehung von Wertersatz kommt in der Praxis im Vergleich zur Originaleinziehung sehr viel häufiger vor.
Es gilt das „Bruttoprinzip“. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber grundsätzlich nicht nur den Gewinn sondern, sondern den gesamten Umsatz einzieht. Hat der Fahrraddieb etwa einen Bolzenschneider gekauft, um das Fahrradschloss zu knacken, kann er den Kaufpreis dieses Bolzenschneiders nicht einziehungsmindernd geltend machen. Erschwerend kommt für den Betroffenen hinzu, dass die Strafverfolgungsbehörde den Wert des Erlangten, hier also des Fahrrads grundsätzlich frei schätzen darf. Zwar darf eine solche Schätzung nicht einfach „ins Blaue“ hinein erfolgen, es ist letztlich dennoch der Betroffene, der diese Schätzung widerlegen muss.
Wie wird eingezogen?
Wenn nur die Einziehung von Wertersatz in Betracht, so ist diese teilweise Eingriffsintensiv. Denn dann bezieht sich die Einziehung zwangsläufig auf Gegenstände, die gerade nicht aus einer Straftat stammen. Bei unserem Fahrraddieb etwa würde die Einziehung von Wertersatz möglicherweise durch Pfändung seines Kontos erfolgen. Selbst wenn der Betroffene nachweisen kann, dass es sich bei dem Geld auf dem Konto um sein Gehalt aus einer legalen Beschäftigung handelt, ändert dies nichts. In welchem Wege die Staatsanwaltschaft die Wertersatzeinziehung durchführt steht frei in ihrem Ermessen. Sie kann dies also bspw. im Wege der Kontopfändung tun, aber auch durch Pfändung von Grundstücken oder Fahrzeugen. Da die Staatsanwaltschaft sich regelmäßig für den Weg entscheidet, welcher möglichst schnell zu Geld führt, ist dies meist der Anspruch gegen eine Bank, weshalb eine Kontopfändung wohl der häufigste Fall sein dürfte.
Wann erfolgt die Einziehung?
Die Einziehung kann zu verschiedenen Zeitpunkten im Strafverfahren angeordnet werden. Da sich bereits ein Ermittlungsverfahren oftmals über längere Zeit erstreckt, kann die Staatsanwaltschaft bereits zu diesem Zeitpunkt eine vorläufige Sicherstellung samt Arrest anordnen. Müsste der Staat erst warten, bis ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, würde die Gefahr bestehen, dass das abzuschöpfende Vermögen im Zeitpunkt des Urteils nicht mehr vorhanden ist.
Wer ordnet die Einziehung an?
Letztlich wird die Einziehung nur durch das Gericht ausgesprochen, dass das Urteil in der Strafsache fällt. Mit Urteilsspruch wird die Einziehung ausgesprochen. Zwar stellt die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung regelmäßig einen Antrag zur Einziehung dies ist jedoch nicht Voraussetzung, da das Gericht dies stets von Amts wegen zu prüfen und zu erklären hat. So kann in jedem Strafverfahren bis zur Urteilsverkündung nie von Einziehung die rede gewesen sein, und man wird plötzlich überrascht, wenn das Gericht diese dann anordnet.
Die Einziehung kann als selbständige Einziehung (§ 76a StGB) sogar dann angeordnet werden, wenn eine Person wegen einer Straftat nicht mehr verfolgt oder verurteilt werden kann, etwa weil die Tat verjährt ist. Es geht hier nicht um Schuld oder Unschuld des Betroffenen, sondern wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, handelt es sich bei der Vermögensabschöpfung nicht um eine Nebenstrafe, sondern um die Beseitigung eines verbliebenen Vorteils für den Täter.
Wie kann ich mich gegen eine Einziehung wehren?
Was ein Betroffener gegen die Einziehung tun kann, hängt von dem Verfahrensstadium ab, in welchem er sich befindet. Befindet man sich noch im Ermittlungsverfahren und ist dort bereits ein Vermögensarrest vollzogen, so muss man sich zunächst wegen diesen wehren. Liegt noch kein Vermögensarrest vor, sollte die Verteidigungsstrategie dennoch bereits gegen die Einziehung von Wertersatz gerichtet sein. Hat der Betroffene überhaupt etwas erlangt? Kann dies überhaupt nachgewiesen werden? Wenn nein, scheidet wohl auch eine Einziehung aus. Wenn doch, muss man sich fragen, welcher Wert zugrunde gelegt wird. Sollte dieser von den Strafverfolgungsbehörden nur geschätzt worden sein, kann man möglicherweise eigene Beweismittel anbringen und so den Schätzwert widerlegen.
Betroffene sollten dem Druck durch die teils massive wirtschaftliche Auswirkung der Einziehung standhalten, und alle Rechtsbehelfe welcher Erfolg versprechen auch einlegen um diese staatlichen Maßnahmen zu verhindern.