RA Rafael Fischer | Allgemein

Dass das Anschauen von Film(ch)en im Internet einen Rechtsverstoß des Betrachters darstellen soll behauptet im Ergebnis die als Abmahnanwälte bekannte Kanzlei Urmann+Collegen.

 

In der Fach- und Tagespresse wird die jüngste Abmahnwelle gegen Redtube-Nutzer fast durchweg gegenteilig kommentiert, insbesondere, dass beim Streaming kein Download erfolgt und auch kein Abspeichern auf dem eigenen Rechner.

Die Abmahnanwälte halten jedoch an der Argumentation fest, dass zur Betrachtung eines jeden Filmes eine Zwischenspeicherung (wenn auch nur von Teilen und auch nur sekundenweise) ein Abspeichern im Sinne des Urhebergesetzes vorläge, ein Recht, das nur dem Urheber zustünde.

 

Beachtenswert ist aber auch der Ansatz des Landgerichts München, wonach primitive Sex-Filme keinen Schutz als Filmwerk nach dem Urheberrechtsgesetz beanspruchen können weil es „an einer persönlichen, geistigen Schöpfung“ fehlt.

 

Aber vielleicht wollen die Abmahnanwälte auf etwas ganz anderes hinaus. Derzeit dürfte kaum jemandem ernsthaft der Vorwurf gemacht werden, dass beim Anschauen von Filmen im Internet ohne gleichzeitiges Abspeichern (Download) sich der Betrachter rechtswidrig verhält oder gar strafbar macht. Vielleicht dient die von den Abmahnanwälten angestoßene Diskussion im Moment nur dazu, ein kollektives Unrechtsbewusstsein zu schaffen um dann später in einem zweiten Schritt nur die Betrachtung in Bildern und Filmen abmahnen zu können.

 

Die Internetgesellschaft hat ohnehin schon dazu gelernt. Heute wird von jedem WLAN-Anschlussinhaber erwartet, dass er den Zugang zu seinem Server und Internet durch einen einigermaßen intelligenten Zugangscode schützt.