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Wir denken ja. In Fitnessverträgen, die uns vorliegen, wird von den Mitgliedern unter § 3 der Vertragsbedingungen alle 12 Monate eine Servicepauschale von € 79,00 verlangt. Wir denken, dass die Pauschale unseriös und damit unzulässig ist.

 

So hat beispielsweise das Landgericht Münster in solchen Vertragsbedingungen eine überraschende ungewöhnliche Klausel gesehen, die letztlich dem Transparenzgebot aus § 307 BGB zuwiderläuft. Ein unbefangener Kunde müsse nicht damit rechnen, dass neben dem hervorgehobenen Monatsbetrag weitere versteckte Kosten in nicht unerheblichem Umfang anfallen. Es geht insbesondere um Kosten, die nur Grundleistungen betreffen, die nach normalem Verständnis dazugehören.

 

Lassen Sie sich nicht kluftern, bestehen Sie darauf, dass diese Klausel gestrichen ist, weil sie ohnehin unwirksam sein dürfte.

 

[LG Münster, Urteil vom 22.02.2011, Az. 06 T 48/10]