Zumindest was die Gastronomie-Schließungen betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Regeln zur Schließung von Gaststätten, Hotels und Sportanlagen nach dem Investgesetz gebilligt. Aufgrund der dynamischen Pandemieentwicklung konnte der Gesetzgeber in der jeweiligen Fassung des Infektionsschutzgesetzes mit ausreichender Grundlage agieren. Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und die Schließungen von Hotel- und Gastronomiebetrieben, im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, waren zulässig.

 

Auch der Bundesgerichtshof hat die Klage auf staatliche Entschädigung für einen Friseurbetrieb im Lockdown abgewiesen. Die Schließung eines Friseursalons für sechs Wochen war nach Ansicht der Richter verhältnismäßig und zum Schutz der Allgemeinheit auch erforderlich. Die Gesundheit der Bevölkerung sei ein legitimer Zweck gewesen, der vorliegend einen Eingriff in die Berufsfreiheit und den Gewerbebetrieb zugelassen habe.

 

[Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 3 CN 4.22 und 3 CN 5.22 sowie 3 CN 6.22; BGH, Urteil vom 11.05.23 Az. III ZR 41/22]