RA Rafael Fischer | FISCHERhatRECHT

Lieber auf Bali oder in Thailand als im Gerichtssaal. Das dachten sich die zwei Klimaschützer, die zwischenzeitlich von der BILD-Zeitung als „Klima-Schädlinge“ enttarnt wurden, weil sie laut Berechnung der BILD-Zeitung auf ihren Flug nach Thailand 7,9 Tonnen CO2 in den Himmel geblasen haben. Dass ist das eine. Das andere ist, sie sich einfach nicht zum Gerichtstermin erschienen und haben erklärt, dass sie verhindert seien. Das Gericht ist eingeknickt und ist in das Strafbefehlsverfahren übergegangen. Der zuständige Richter und die Staatsanwaltschaft haben hier versagt. Die Klima-Täter bestimmen offensichtlich, wo es lang geht. Es geht hier um Gesinnungs- und Überzeugungstäter, die ihre Strafe schon „eingepreist“ haben und das „Aufbegehren“ der Justiz einfach wegwischen.

 

Normalerweise gilt: Wer nicht zur Verhandlung kommt, kann durch einen Vorführhaftbefehl zum Erscheinen gezwungen werden. Das wäre hier angesagt gewesen. Anstatt sich selbst ein Bild von dem Angeklagten zu machen, reicht es dem Richter in Stuttgart aus, dass die BILD-Zeitung ein Bild der Klima-Aktivisten zeichnet.

 

Genau an dieser Stelle versagt die Justiz in Stuttgart jämmerlich. Anstatt dass der Staat sein Strafmonopol konsequent durchsetzt, versendet das Amtsgericht lieber „Urlaubspost“ an die Heimatadresse und verweist darauf, dass jemand in den Briefkasten sehen muss, wenn er keine Verfristung riskieren will. Eine Vorgehensweise, wie beim Falschparken. Und nur so ernst nimmt das Amtsgericht offensichtlich das Strafverfahren von Personen, die plan- und zielgerichtet willkürlich die Bevölkerung nötigen.

 

Herr Amtsrichter, Frau Amtsrichterin: Stoppen Sie das Strafbefehlsverfahren und erlassen Sie einen Vorführhaftbefehl!

 

Gesetzestext:

§ 230 Ausbleiben des Angeklagten

(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

 

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.