RA Rafael Fischer | FISCHERhatRECHT

Mit dem Aufstieg von sozialen Medien wie Facebook, Twitter, Instagram, Telegram, YouTube und Tik Tok, haben sich immer mehr und mehr Personen anonym hinter ihren Handys und Computern verschanzt und platzieren sogenannte „Hass-Botschaften“ an Personen, die sie schädigen wollen. Der typische „Hassbotschafter“ ist männlich, zwischen 22 und 40 Jahre alt, meist bei Facebook, Twitter oder Telegram anmeldet und in vielen Fällen ein Prolet. Weil er anonym (beispielsweise mit einem Fake-Account) unterwegs ist fühlt dieser sich sicher und „schießt“ los. Er geht davon aus, dass man seine Verfehlungen nicht verfolgen beziehungsweise ihn nicht identifizieren kann.

 

Man würde einen Großteil solcher Aktionen schon dadurch unterbinden, wenn bei jedem Account ein Klarname, der auf Richtigkeiten geprüft wird, hinterlegt werden müsste. Wer namentlich bekannt ist, traut sich in der Regel nicht ausfindig gemacht zu werden, wie es in vielen Fällen gehandhabt wird. Die Behörden sollten jeweils Verstöße konsequent verfolgen, Opfer sollten solche Verfehlungen stets anzeigen. Die Polizei kann in der Regel 90 % der „Hass-Botschaften“ identifizieren. Wer deutsch schreibt, sitzt meistens auch in Deutschland.

 

Das war auch zu beobachten nach dem Polizistenmord in Kusel. Neben rege Anteilnahme, haben einige offensichtlich den Mord im Netz gefeiert und die Opfer verächtlich gemacht.

 

In einer konzertierten Aktion der Polizei sind am 21.07.2022 bei den ersten 75 Personen in den frühen Morgenstunden Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Zur Beweissicherung wurden Smartphones, Computer und Datenträger beschlagnahmt.

 

In der Regel werden die Geräte später als Tatmittel „eingezogen“. Das bedeutet, der Täter erhält die Geräte nicht zurück und sie werden vernichtet.

 

Wenn es darum geht, Zeichen zu setzen, darf es nicht bei verhältnismäßig milden Geldstrafen bleiben. Bei ganz widerlichen Kommentaren sollte von vornherein eine Freiheitsstrafe in Erwägung gezogen werden, insbesondere wenn Vorstrafen bekannt werden.

 

Aber auch ganz andere Möglichkeiten werden bislang viel zu selten genutzt:

 

1.

Die Geschädigten oder die übergeordneten Behörden können die Hassbotschafter gegebenenfalls auch auf Unterlassung und Widerruf in Anspruch nehmen. Der Widerruf muss dann mit Klarnamen erfolgen. Nur am Rande: Aus diesem Grunde dürfte sogar zulässig sein, die Täter jeweils beim Namen zu nennen, weil man ihn ja öffentlich zum Widerruf verpflichten kann.

 

2.

Die Plattformbetreiber (Facebook, Twitter, Instagram) sollten aufgefordert werden, durchführte Hassbotschafter zu sperren und ihnen keine Plattform mehr zu liefern. Der Täter kann ja seinen Bekannten und Freunden dann erklären, warum er „hier und da“ rausgeworfen wurde.

 

3.

Für all den Aufwand sollten übliche Verwaltungskosten zusätzlich dem Hass-Botschafter auferlegt werden. Es sollte gelten: Alles was er verursacht, muss er kostenmäßig auffangen und erstatten.

 

„Konsequent“ bedeutet nicht nur Hausdurchsuchung, sondern auch die konsequente Inanspruchnahme für jegliche Folgen und Folgenbeseitigung.