Mit einer Geschwindigkeit von ca. 150 km/h versuchte der Fahrer eines SEAT auf einer Autobahn im Ruhrgebiet, auf einem Teilstück auf dem keine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt, einen auf der rechten Fahrspur fahrenden Dacia zu überholen. Als der SEAT nahezu auf der Höhe des Dacia war, wechselte der Fahrer des Dacia ohne ersichtlichen Grund und ohne den Fahrspurwechsel anzuzeigen gleichfalls auf die Überholspur. Es kam zum Unfall.

„Wenn´s hinten kracht, gibt´s vorne Geld.“ Diese Weisheit in Verkehrsunfallsachen hat meist seine Berechtigung. Aber eben nicht immer, weil es auf den Einzelfall ankommt.

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Dort hatte ein Autofahrer stark abgebremst und war dann in seine Hauseinfahrt eingebogen. Die beiden nachfolgenden Fahrer konnten noch gerade rechtzeitig abbremsen. Das gelang dem dritten nachfolgenden Fahrer nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.

Die Richter am OLG werteten die Verschuldensanteile mit 2/3 aufseiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers.

Wer sein Fahrzeug mit einer Videokamera ausstattet und dauerhaft den Verkehrsraum um das parkende Fahrzeug aufnimmt, verstößt gegen das Bundesdatenschutzgesetz und kann mit einem Bußgeld belegt werden. |

Das musste sich eine Frau vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Dort wurde sie wegen vorsätzlicher unbefugter Erhebung und Verarbeitung und Bereithaltung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt.

Für ältere Verkehrsteilnehmer soll es künftig keine verbindlichen Fahreignungstests geben. Diese Empfehlung hat der 55. deutsche Verkehrsgerichtstag ausgesprochen, An der Tagung nahmen rund 2000 Juristen, Wissenschaftler und Experten teil. Bislang gebe es keine Nachweise dafür, dass ältere Menschen als Kraftfahrer ein zunehmendes Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen.

 

Als gefahrenträchtig nachgewiesen ist jedoch die Nutzung von Smartphones und anderen elektronischen Geräten durch Fahrzeuglenker während der Fahrt. Regelverstöße hiergegen sollen konsequenter geahndet werden.

[Quelle: PM VGT, lto 270117]

Nimmt der Haftpflichtversicherer innerhalb von vier Wochen nicht zum geltend gemachten Schadenersatzanspruch Stellung, sondern beauftragt drei Wochen nach der Schadenanmeldung lediglich einen (Gegen-)Schadengutachter, hat er Anlass zur Klage gegeben. Erkennt der Versicherer auf Klagezustellung hin den Anspruch an, kann er sich nicht darauf berufen, mit der Klage überfallen worden zu sein.