Viele Opfer von Gewalttaten und anderen Straftaten verzichten – freiwillig oder unfreiwillig – auf die ihnen zustehende Schadensersatzansprüche. Es geht nicht nur darum, dass der oder die Täter im Nachhinein strafrechtlich belangt werden, es geht auch um Schadenswiedergutmachung und Rehabilitation des Opfers. Das umfasst nicht nur den finanziellen Schaden, sondern auch Genugtuung in Form von Schmerzensgeld und Sicherungsansprüche vor Wiederholungen.
Oftmals wird argumentiert: „Bei dem oder den Tätern ist doch nichts zu holen!“ Das stimmt in vielen Fällen nicht und: Warum soll man darauf verzichten?
Der Anspruch auf Schadensersatz von Ansprüchen, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit resultieren, verjährt erst nach 30 Jahren. Und nach der Titulierung kann man dann weitere 30 Jahre vollstrecken. Das ist genug Zeit, dass der Schuldner wieder zu etwas Geld kommt. Und das tut er meistens auch. Wir vertreten sowohl Opfer von Kapitalverbrechen über Körperverletzung und Vergewaltigung, über Nötigung und Erpressung, Freiheitsberaubung und sonstiger Straftaten. Wer den Regressprozess nicht finanzieren kann, erhält in den meisten Fällen Prozesskostenhilfe.
Die Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Opfer ist eine Haupttätigkeit unserer Kanzlei.