RA Rafael Fischer | Kapitalanlagerecht

Schon vergangenes Jahr haben die Bausparkassen Bausparverträge, die seit längerer Zeit zuteilungsreif waren, ohne dass ein Darlehen in Anspruch genommen worden war, aufgekündigt. Auch dieses Jahr scheinen die Bausparkassen bis zu 60.000 Altverträge aufzukündigen, auf die Zinsen von 3 % und mehr vereinbart sind.

 

Rechtsklarheit wird erst durch die höchstrichterliche Rechtsprechung erfolgen. Beim Bundesgerichtshof (BGH) liegen die ersten Urteile zur Prüfung vor. Bis eine klärende Entscheidung vorliegt, kann dies aber noch etwas dauern.

 

Für die betroffenen Bausparer gilt weiterhin das, was in der Veröffentlichung „Das müssen gekündigte Bausparer jetzt tun“ http://www.lawinfo.de/index.php/11-ausgewaehlte-rechtsgebiete/bankrecht/386-das-muessen-gekuendigte-jetzt-bausparer-tun?tmpl=component&print=1&page=  propagiert wurde: Jeder Kündigung bzw. gewünschten Vertragsaufhebung ist zu widersprechen. Wenn das Guthaben einfach ausbezahlt wird, kann in der stillen Entgegennahme eventuell eine Einverständniserklärung gesehen werden. Auch einer Auszahlung ist grundsätzlich zu widersprechen. Um sich nicht in juristischen Fußangeln zu verheddern, sollte man in diesem Fall von Beginn an einen auf diesem Rechtsgebiet versierten Rechtsanwalt zurückgreifen, der einen Widerspruch richtig formuliert und das richtige Vorgehen abschätzen kann.

 

 

Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind Frau Rechtsanwältin Lilly-Brit Widmann, Rechtsanwalt Michael Schmid und Rechtsanwalt Rafael Fischer (Tel. 07531/5956-0).